Im Rahmen der Bilanzierung sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Es kann jedoch Situationen geben, wo ein anderer, als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt. Kann dieser den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen, so sprechen wir hier vom wirtschaftlichen Eigentum (§ 39 AO).
Die enormen Auswirkungen durfte ein Filmproduzent jetzt in einem ganz eigenen „Bilanzierungskrimi“ erfahren. Er übertrug das Verwertungsrecht an einem Film für 42 Jahre an eine Vertriebsgesellschaft. Diese sollte den Film vermarkten. Hierfür erhielt der Produzent eine jährliche Lizenzzahlung plus eine zusätzliche Gewinnbeteiligung. Für den Fall, dass der Vertrag nicht verlängert wird, enthielt dieser u.a. eine Kaufoption zugunsten der Verwertungsgesellschaft.
Ein Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, hier sei das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) an die Vertriebsgesellschaft übergegangen. Weiterlesen