Unionsfraktion scheitert mit Aufhebung des Lieferkettengesetzes

Am 17.10.2024 hat der Bundestag mit Regierungsmehrheit die Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bis zur Umsetzung der CSDDD-Richtlinie abgelehnt. Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?

Über die Hintergründe habe ich hier im Blog schon mehrfach berichtet, z.B. in meinem Beitrag „Neuerungen beim Lieferkettengesetz ab 2024“.

Inhalt des Unionsantrags

Die Unionsfraktion stellt in ihrem Antrag vor dem Hintergrund verschiedener internationaler Krisen und Kriege fest, dass der Druck auf internationale Lieferketten erheblich gewachsen und Wirtschaftsbeziehungen erschwert worden seien, außerdem schrumpfe seit geraumer Zeit das deutsche Wirtschaftswachstum. Angesichts der umfangreichen Berichts- und Dokumentationspflichten im LkSG hätten sich die Wettbewerbsbedingungen deutscher Unternehmen insgesamt deutlich verschlechtert. Daher solle an den Verpflichtungen aus dem LkSG nicht länger festgehalten werden. Deutsche Unternehmen müssten sich stattdessen auf das Inkrafttreten der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD vorbereiten, das LkSG müsse deshalb mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden. Weiterlesen

EU-Lieferketten-Richtlinie endgültig verabschiedet – Was für deutsche Unternehmen jetzt wichtig ist

Am 24.5.2024 hat der EU-Ministerrat der 27 EU-Mitgliedstaaten abschließend der EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt, die nach Verkündung im EU-Amtsblatt nun in Kraft treten kann. Jetzt kommt es auf den deutschen Gesetzgeber an, dass den betroffenen Unternehmen in der EU keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

Hintergrund

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland zum Schutz von Arbeits- und Menschenrechten sowie Umweltstandards in Lieferketten das Lieferkettengesetz (BGBl 2021 I S. 2159). Auf EU-Ebene hatte man sich im Dezember 2023 bereits auf eine EU-Lieferketten-RL (CSDDD) geeinigt, die über die das deutsche LKSG hinausgeht. Die EU-Richtlinie wurde dann aber aufgrund des deutschen Vetos im Ministerrat im Januar 2024 blockiert, die Abstimmung mehrfach verschoben.

Am 15.3.2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten mit der erforderlichen Mehrheit – bei Gegenstimme Deutschlands – auf eine (abgespeckte) EU-Lieferketten-RL geeinigt. Das EU-Parlament hat am 24.4.2024 der modifizierten EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt. Mit der am 24.5.2024 erfolgten finalen Zustimmung des Ministerrats ist der formale Rechtssetzungsprozess auf EU-Ebene abgeschlossen, lediglich die Verkündung im Amtsblatt steht noch aus.

Was ist der Kern der Lieferketten-Richtlinie CSDDD?

Durch die CSDDD sollen Unternehmen für Menschenrechtsverstöße, Kinderarbeit, Ausbeutung und Umweltverschmutzung zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz soll nach einer dreijährigen Frist ab 2027 zunächst für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz gelten. Nach vier Jahren (2028) sollen dann Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und 900 Mio. EUR Umsatz in den Anwendungsbereich fallen. Erst nach fünf Jahren (2029) sind Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettoumsatz erfasst. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen Unternehmen nach der CSDDD auch zivilrechtliche Haftungsansprüche.

DIHK fordert Aussetzung des deutschen Lieferkettengesetzes

Unmittelbar nach Bekanntwerden der finalen Zustimmung zur EU-Lieferketten-Richtlinie hat am gleichen Tag die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), die bundesweit die Interessen von rund 4 Mio. Unternehmen vertritt, reagiert: „Damit den deutschen Unternehmen im Binnenmarkt kein Wettbewerbsnachteil entsteht, muss die Bundesregierung das deutsche Lieferkettengesetz bis zur Umsetzung der EU-Regelung in nationales Recht umgehend aussetzen“, fordert der DIHK-Hauptgeschäftsführer. Dieses klare Statement ist nachvollziehbar, denn das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG v. ) ist deutlich strenger als die EU-Lieferketten-RL, die in den nächsten Jahren schrittweise für Unternehmen bestimmter Größenordnungen gelten soll; einzig die zivilen Haftungsregeln in der EU-Richtlinie gehen über das deutsche LKSG hinaus, das eine zivilrechtliche Haftung nicht kennt. Den deutschen Unternehmen droht deshalb ein Wettbewerbsnachteil, wenn das deutsche LKSG unverändert bis zur Umsetzung der EU-Lieferketten-Richtlinie fortgilt.

Was aus Sicht der deutschen Unternehmen jetzt wichtig ist Weiterlesen

Update: EU-Parlament beschließt EU-Lieferketten-Richtlinie – Worauf müssen sich Unternehmen jetzt einrichten?

Das EU-Parlament hat am 24.4.2024 abschließend der modifizierten EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt. Auf welche neuen Verpflichtungen müssen sich die Unternehmen jetzt einrichten?

Hintergrund

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland zum Schutz von Arbeits- und Menschenrechten sowie Umweltstandards in Lieferketten das Lieferkettengesetz (LKSG; BGBl 2021 I S. 2159). Auf EU-Ebene hatte man sich im Dezember 2023 bereits auf eine EU-Lieferketten-RL (CSDDD) geeinigt, die über die das deutsche LKSG hinausgeht. Die EU-Richtlinie wurde dann aber aufgrund des deutschen Vetos im Ministerrat im Januar 2024 blockiert, die Abstimmung mehrfach verschoben.

Seitdem wurde an Kompromisslösungen gearbeitet, um die CSDDD noch vor der Europawahl im Juni 2024 zu verabschieden. Am 15.3.2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten mit der erforderlichen Mehrheit auf eine (abgespeckte) EU-Lieferketten-RL geeinigt – gegen die Gegenstimme Deutschlands.

EU-Parlament billigt EU-Lieferketten-Richtlinie in abgespeckter Form

Nach dem mehrheitlich gefundenen Kompromiss vom März 2024 hat jetzt am 24.4.2024 das EU-Parlament der „abgespeckten“ EU-Richtlinie CSDDD zugestimmt. Durch die CSDDD sollen Unternehmen für Menschenrechtsverstöße, Kinderarbeit, Ausbeutung und Umweltverschmutzung zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz soll nach einer dreijährigen Frist ab 2027 zunächst für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz gelten. Nach vier Jahren (2028) sollen dann Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und 900 Mio. EUR Umsatz in den Anwendungsbereich fallen. Erst nach fünf Jahren (2029) sind Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettoumsatz erfasst. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen Unternehmen nach der CSDDD auch zivilrechtliche Haftungsansprüche – das geht über das deutsche LKSG deutlich hinaus.

Wie geht’s weiter? Weiterlesen

Lieferkettengesetz in Kraft – Aufwand und Kosten für Unternehmen steigen

Seit 1.1.2023 gilt das neue Lieferkettensorgfaltenpflichtengesetz – LieferkettenG (LkSG v. 16.07.2021, BGBl 2021 I 2959). Bürokratie- und Kostenlast der Unternehmen steigen – und werden weiter zunehmen!

Hintergrund

Saubere Lieferketten, in denen auf die Einhaltung von Umweltstandards, Menschen und Arbeitnehmerrechten geachtet wird, gehören in einer globalen Wirtschaft inzwischen zum „common sense“. Zum Schutz entsprechender Rechte hat der Gesetzgeber bereits im Juli 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf den Weg gebracht, dass in seiner ersten Stufe am 1.1.2023 in Kraft getreten ist.

Für wen gilt das neue LieferkettenG?

Seit 1.1.2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten umfangreiche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten entlang ihrer Lieferketten überprüfen. Hierzu müssen Risikoanalysen erstellt, Menschenrechtsbeauftragte bestellt und auf den eigenen Internetseiten berichtet werden. Tun das die betroffenen Unternehmen nicht, drohen hohe Geldbußen. Ab 1.1.2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten unter das Gesetz fallen.

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen gelten zunächst für das eigene Unternehmen mit seinen Geschäftsbereichen, darüber hinaus aber auch für alle eigenen Tochterunternehmen weltweit. Da das Gesetz eine Risikoanalyse auch bei den Lieferanten betroffener Unternehmen fordert, sind auch diese bei den Verpflichtungen aus dem LieferkettenG einzubeziehen. Und weil große, schon jetzt unter das Gesetz fallende Unternehmen auch ihre Lieferanten auf die Einhaltung der Anforderungen nach dem LieferkettenG verpflichten, sind „im Sog“ auch viele mittelständische Unternehmen faktisch betroffen, obwohl sie rechtlich nicht unter das Gesetz fallen. Weiterlesen

Nochmals: Lieferkettengesetz kommt – Bedenken bleiben!

Am 25.6.2021 hat der Bundesrat das vom Bundestag am 11.6.2021 beschlossene Lieferkettengesetz (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Dennoch: Bedenken gegen das politisch hoch umstrittene Gesetz bleiben.

Hintergrund

Deutsche Unternehmen sind umfassend auf globalen Beschaffungs- und Absatzmärkten unterwegs. Das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten will sicherstellen, dass Unternehmen in Lieferketten ihrer Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten gerecht werden. Hierzu legt das neue Gesetz Anforderungen an eines verantwortliches Risikomanagement für Unternehmen bestimmter Größenordnung fest, Unternehmen müssen festlegen, wer im Unternehmen zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Auch der Umweltschutz ist erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Einzelheiten finden Sie hier: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2021/0401-0500/0495-21.html

 Bewertung der Auswirkungen in der Unternehmenspraxis

Bei Unternehmen und Wirtschaftsverbänden führt das neue Gesetz nach wie vor mindestens zu großer Skepsis. Unternehmen werden ab 2023 erweiterte Pflichten bezüglich ihrer Lieferanten auferlegt. Das führt auch zu weiteren Herausforderungen bei den rechts- und steuerberatenden Berufen bei der Beachtung von Berichterstattungspflichten in Lieferketten. Weiterlesen

Lieferkettengesetz: Zweifelhafter Kompromiss in letzter Sekunde

Am 27.5.2021 hat sich die Bundesregierung ‚in letzter Sekunde‘ doch noch auf das umstrittene Lieferkettengesetz geeinigt, das noch im Juni 2021 im Parlament verabschiedet werden soll.

Was ist davon angesichts der weitreichenden Auswirkungen zu halten?

Hintergrund

Ich hatte wiederholt berichtet. Das politisch hoch umstrittene sogenannte Lieferkettengesetz war noch Mitte Mai 2021 kurzfristig von der Tagesordnung des Bundestages gestrichen worden. Vor allem die Unionsseite hatte auf eine Nachbesserung in Bezug auf eine Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen gedrungen. Große Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten werden ab 2023, Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten ab 2024 verpflichtet, gegen Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße bei ihren weltweiten direkten Zulieferern vorzugehen. Bei Verfehlungen drohen Bußgelder von bis zu zwei Prozent des jährlichen Umsatzes.

Welche Änderungen am Gesetz hat es noch gegeben?

Nach den erfolgten Nachverhandlungen der Koalitionspartner ist eine wesentliche Neuerung, dass auch die deutschen Töchter ausländischer Unternehmen die Vorgaben des Lieferkettengesetzes erfüllen müssen. Der Umweltschutzaspekt wird nochmals verschärft, indem auf ein Abkommen zum Abfallhandel verwiesen wird. Im Gesetz wird nun auch explizit ausgeschlossen, dass betroffene Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen in Deutschland zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Weiterlesen

Was wird aus dem Lieferkettengesetz?

Das für den 20.5.2021 im Bundestag zur finalen Beschlussfassung vorgesehene sog. Lieferkettengesetz ist kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt worden. Scheitert das Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden?

Hintergrund

Sowohl auf Bundesebene als auch auf Ebene der Europäischen Union zeichnen sich Gesetzesinitiativen zur Stärkung der menschenrechtlichen Sorgfalt von Unternehmen in globalen Lieferketten ab („Sorgfaltspflichtengesetz“). Ein bereits im Juni 2020 erfolgter Erstentwurf eines Eckpunktepapiers für einen Gesetzesentwurf von BMZ und BMAS wollte Unternehmen über 500 Mitarbeitern gesetzlich verpflichten, entlang ihren Lieferketten Sozial- und Umweltstandards sicherzustellen. Über die nachfolgend in der Koalition verabredeten Änderungen hatte ich bereits berichtet.

Wie ist der aktuelle Stand? Weiterlesen

Lieferkettengesetz mit Augenmaß

Nach zähem Ringen hat sich die Bundesregierung am 12.2.2021 auf Eckpunkte eines „Sorgfaltspflichtengesetzes“ (Lieferkettengesetz) geeinigt, seit 15.2.2021 liegt ein Referentenentwurf vor. Allerdings ist eine Lösung mit Augenmaß erforderlich, die deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht übermäßig benachteiligt.

Hintergrund

Sowohl auf Bundesebene als auch auf Ebene der Europäischen Union zeichnen sich Gesetzesinitiativen zur Stärkung der menschenrechtlichen Sorgfalt von Unternehmen in globalen Lieferketten ab („Sorgfaltspflichtengesetz“). Hintergrund ist die Verabschiedung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte 2011, zu deren nationaler Umsetzung sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen bekannt haben. Verschiedene europäische Staaten haben bereits gesetzliche Regulierungen verabschiedet, die sich jedoch stark in Umfang und Ausgestaltung unterscheiden. Weiterlesen

Corona-Schutzschirm für Lieferketten bis 30.6.2021 verlängert

Am 4.12.2020 haben sich die Bundesregierung und die Warenkreditversicherer auf eine Verlängerung des Schutzschirms für Lieferketten verständigt. Die deutsche Wirtschaft kann sich bereits auf die Verlängerung des Schutzschirms bis zum 30.6.2021 einstellen – wenn die EU-Kommission zustimmt.

Hintergrund

2019 wurden von Deutschland Waren im Wert von 1.327,6 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 1.104,1 Milliarden Euro importiert. Infolge der Globalisierung ist auch die Beschäftigung in Deutschland in hohem Maße auf offene Märkte und internationalen Handel angewiesen: Rund 28 Prozent der deutschen Arbeitsplätze hängen direkt oder indirekt vom Export ab, im verarbeitenden Gewerbe sogar 56 Prozent.

Exportgeschäfte werden regelmäßig durch private Exportkreditversicherungen abgesichert. In Krisenzeiten wie der Corona-Pandemie muss allerdings zusätzlich der Staat durch staatliche Exportkreditgarantien einspringen. Bereits am 30.3.2020 hatten BMF und BMWi beschlossen, dass ab April bis Ende 2020 Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden können. Damit konnten insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden. Darüber habe ich bereits hier im Blog berichtet (s. Corona-Krise: Bund beschließt Erweiterung der Exportkreditgarantien).  Mit dem Schutzschirm will die Bundesregierung in Form einer Staatsgarantie verhindern, dass Unternehmen in der Covid-19-Pandemie Gefahr laufen, auf unbezahlten Rechnungen ihrer in- und ausländischen Kunden sitzenzubleiben, wenn diese der Krise zum Opfer fallen. Für eine Exportnation wie Deutschland ist das überlebenswichtig.

Was wurde jetzt beschlossen? Weiterlesen