Die Regierungspolitik bleibt stur: Auch am 17.10.2020 hat es der Bundestag im Rahmen der Beschlussfassung abgelehnt, den Zinssatz nach § 238 Abs. 1 AO endlich anzupassen.
Hintergrund
Derzeit werden bei der Verzinsung von Steuernachforderungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist, monatlich 0,5 Prozent Zinsen erhoben; im umgekehrten Fall einer Steuererstattung gilt dasselbe. Der unveränderte Zinssatz, die nach § 238 AO derzeit 0,5 Prozent pro Monat (also 6 Prozent im Jahr) betragen, besteht seit in zwischen 50 Jahren, obwohl seit Jahren Zinsen in dieser Höhe nicht erwirtschaftet werden können.
Eskaliert ist der Konflikt, seit der BFH (v. 25.4.2018 – IX B 21/18 und v. 3.9.2018 – VIII B 15/18) in einem Sofortverfahren ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen den aktuellen Zinssatz geäußert und deshalb die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides angeordnet hat – ich habe wiederholt berichtet. Das BMF hat daraufhin seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 ausgesetzt (BMF-Schreiben v. 14.12.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01), hält aber im Übrigen im Anwendungserlasses zur Abgabenordnung am Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat fest (AEAO v. 31.1.2019 – IV A 3 –S 0062/18/10005).
Verschiedene Änderungsanträge im Zuge des JStG 2020 gescheitert
Auf der politischen Bühne hat es seit Jahren unterschiedlichste Versuche gegeben, den gesetzlichen Zinssatz realen Marktgegebenheiten anzupassen – ohne Erfolg. Auch im Zuge des JStG 2020 gab es eine Initiative: Weiterlesen