Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Doppelbesteuerung nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei die Vergleichsrechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist.
Abweichend davon wollte der Kläger im Ausgangsverfahren (FG des Saarlandes, 3 K 1072/20) erreichen, dass höchstens 58 % seiner Rente der Steuer unterworfen werden, denn er hatte 42 % seiner Altersvorsorgebeiträge aus versteuertem Einkommen erbracht. Der Besteuerungsanteil von 76 % gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a)aa) EStG führe zu einer Übermaßbesteuerung.
Das FG des Saarlandes wies die Klage ab, ließ allerdings die Revision unbeschränkt zu. Die Berechnungsweise des Klägers sei zur Feststellung einer Doppelbesteuerung grundsätzlich nicht geeignet, da sie die Lebenserwartung des Klägers nicht berücksichtigt. Das Alterseinkünftegesetz sei verfassungsgemäß. Die Berechnung einer Doppelbesteuerung sei nach dem Nominalwertprinzip vorzunehmen. Weiterlesen