Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn es sich um Aufwendungen handelt ohne die der Steuerpflichtigen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können.
Außergewöhnliche Belastung: Zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten
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