Mit Einführung der Patientenverfügung, geregelt in §§ 1901a, 1901b und 1904 BGB im Jahr 2009, hat der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es ermöglicht privatautonom und selbstbestimmt vorab zu regeln, welche medizinischen Behandlungsentscheidungen und -methoden im Einzelfall anzuwenden, bzw. abzulehnen sind, wenn der Betreffende selbst nicht in der Lage sein sollte seinen Willen zu artikulieren.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn es einem Komapatienten an der Einwilligungsfähigkeit mangelt. Es gilt dann den Willen des Patienten, hilfsweise dessen mutmaßlichen Willen, festzustellen. Im Zweifel hat der Schutz auf Leben Vorrang (s.a. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts v. 06. 03. 2008, BT-Drucks. 16/8442 S. 16). Eine Niederschrift (Schriftformerfordernis der Patientenverfügung gem. § 126 BGB) der gewünschten und/oder zu unterlassenden medizinischen Maßnahmen im Rahmen einer Patientenverfügung erleichtert dabei grundsätzlich die zu treffenden ärztlichen Entscheidungen.
Rechtsunsicherheit durch wechselnde Rechtsprechung
Ziel und Zweck der Normen sind jedoch dann verfehlt, wenn sie aufgrund mehrfach wechselnder höchstrichterlicher Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt werden, wie es vorliegend der Fall ist. Es führt zu großer Rechtsunsicherheit, wenn die tatsächliche Umsetzung des Patientenwillens von gerichtlich immer wieder neu festgelegten Parametern abhängt und infolgedessen in Frage gestellt ist. Das angedachte Mehr an Privatautonomie wird dann ad absurdum geführt. Weiterlesen