Seit Jahr und Tag streiten sich Unfallgeschädigte und Versicherungen darum, ob ein Kfz-Unfallschaden mit oder ohne Umsatzsteuer zu regulieren ist. Im Bereich der Leasingfahrzeuge ist umstritten, ob bei der Regulierung von Schäden auf den – vorsteuerabzugsberechtigten – Leasinggeber oder den – oftmals nicht vorsteuerabzugsberechtigten – Leasingnehmer abzustellen ist. Im letzteren Fall wäre der Schaden mit Umsatzsteuer zu ersetzen, wenn der Leasingnehmer das Kfz nach einem unverschuldeten Unfall hat reparieren lassen.
Aktuell hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden, dass die gegnerische Versicherung die Umsatzsteuer zu erstatten hat, die auf die Reparaturkosten entfällt, wenn der Leasingnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auf den – hinter ihm stehenden – Leasinggeber kommt es also nicht an (Urteil vom 22.8.2019, 12 U 11/19).