Computer und Handys sowie deren Verträge verursachen regelmäßig hohe Kosten. Interessant ist dann sicherlich, wenn die Kosten der Arbeitgeber übernimmt und dies auch noch lohnsteuerfrei geschehen kann.
Ausweislich der Regelung in § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus dem Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen steuerfrei. Weiterlesen