In einer Entschließung hat der Bundesrat am 17.9.2021 eine Ausschussüberweisung zur Prüfung einer Länderöffnungklausel beim sog. Mietendeckel beschlossen (BR-Drs. 694/21). Was bedeutet das und was von solchen Plänen zu halten?
Hintergrund
Die Länderermächtigungen bei der sogenannten Mietpreisbremse (§ 556d Abs. 2 BGB) und Senkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB) haben die Situation auf angespannten Wohnungsmärkten nicht überall oder nur leicht verbessert. In einzelnen Gebieten gehen die vorhandenen Instrumente manchen nicht weit genug, um eine wirksame Mietpreisbegrenzung zu erreichen.
Als bundesweiter Vorreiter hat deshalb das Land Berlin einen gesetzlichen Mietpreisdeckel eingeführt. Mit Beschluss vom 25.3.2021 hat das BVerfG (2BvF 1/20; 2 BvL 5/20 und 2 BVL 4/20) allerdings das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt. Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum fallen danach als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Mit den §§ 556 bis 561 BGB habe der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht. Aufgrund der hierdurch eingetretenen Sperrwirkung verbleibe für landesrechtliche Regelungen zur Miethöhe kein Raum.
Diese Sperrwirkung kann nur der Bundesgesetzgeber selbst durchbrechen: Durch eine Länderöffnungsklausel, die es den Ländern erlaubt, abweichende Regelungen insbesondere durch Mietpreisdeckel zu beschließen. Weiterlesen