Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe: Ein dauernder Unruheherd

Wer – wie ich – nach den BFH-Urteilen aus 2018 zur verschobenen Fälligkeit aufgrund Wochenendes dachte, nunmehr sei das Thema Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Einnahme und Ausgabe befriedet, der sei durch ein aktuelles Revisionsverfahren belehrt. Unter dem Az. VIII R 1/20 muss der BFH die Frage klären, ob es für die wirtschaftliche Zuordnung innerhalb „kurzer Zeit“ neben der Zahlung auch der Fälligkeit bedarf.

Bereits in den Jahren 2015 bis 2016 war die Zuordnung der Umsatzsteuer in der Einnahmenüberschussrechnung und bei den Überschusseinkünften, die um den 10.01. gezahlt wurde, aber wegen der Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag erst außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig wurde, ein virulenter Sachverhalt für die Besteuerungspraxis. Hier hatte der BFH mit seinen Entscheidungen vom 27.06.2018 (Az. X R 44/16, X R 2/17) Ruhe einkehren lassen. Die Verschiebung der Fälligkeit gem. § 108 Abs. 3 AO wird demnach bei der Prüfung der „kurzen Zeit“ nicht mehr einbezogen. Der 10. Senat des BFH hat die Frage nach der Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums dabei ausdrücklich offengelassen. Die Fälligkeit innerhalb „kurzer Zeit“ beschäftigt die Rechtsprechung jedoch weiter.

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