Das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21, s. Pressemitteilung/bag.de) hat entschieden, dass bei „Kurzarbeit Null“ bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist, dass aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen. Das bedeutet dann: Weniger Urlaub!
Welche Auswirkungen auf die Praxis hat das Urteil?
Kurzarbeit dient – vor allem in der Corona-Krise – der Erhaltung von Arbeitsplätzen, das nutzt Arbeitgebern wie Arbeitnehmern gleichermaßen. Kurzarbeit hat sich deshalb gerade seit Frühjahr 2020 als arbeitsmarktpolitisches Instrument bewährt, auch durch die vom Bundesgesetzgeber als Antwort auf die coronabedingten Erschwernisse beschlossenen Aufstockungsbeträge; in der Spitze waren letztes Jahr über 6 Mio. Menschen in Kurzarbeit, viele davon mit vollständigem Arbeitsausfall, also in „Kurzarbeit Null“.
Das neue Urteil dürfte sich jetzt auf viele Tausend Beschäftigte auswirken, die in der vierten Corona-Welle von Kurzarbeit Null bedroht sind. Weiterlesen