Die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV) werden nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 14.9.2022 um weitere drei Monate verlängert. Sie gelten nun über den 30.9. hinaus bis 31.12.2022. Eine kostspielige aber notwendige Entscheidung!
Hintergrund
Im Zuge der Corona-Pandemie und den hiermit verbundenen wirtschaftlichen Einbrüchen hat der Bund die Voraussetzungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld erheblich erleichtert und den Umfang deutlich erweitert – ich habe wiederholt im Blog berichtet. Am 18.2.2022 hat der Bundestag durch das Gesetz zum coronabedingten erhöhten Kurzarbeitergeld (BT-Drs. 20/688) mit Änderungen (BT-Drucks. 20/734) die Zugangserleichterungen und Bezugsverbesserungen bis 30.6.2022 verlängert (BGBl 2022 I S.482). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden den Arbeitgebern dabei nach dem 31.3.2022 bis 30.6.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden war.
Im Juli hat der Bund das Kurzarbeitergeld zwar bis 30.9.2022 verlängert. Die pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind aber – wie geplant – am 30.6.2022 ausgelaufen. Das betraf die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit. Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen waren.
Zugangserleichterungen jetzt bis Jahresende 2022 verlängert
Jetzt hat das Bundeskabinett mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen des Ukrainekrieges die Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld nochmals bis 31.12.2022 verlängert. Konkret bedeutet das: Weiterlesen