Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 21.6.2023 laufen die Regelungen beim erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld mit Ablauf des 30.6.2023 aus. Was gilt dann?
Hintergrund
Ich habe im Blog wiederholt berichtet: Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie waren für viele eine Zerreißprobe. Bei rückläufiger Wirtschaftsleistung standen viele Unternehmen vor der Frage, sich aus Kostengründen von Teilen der Belegschaft trennen zu müssen – von Fachkräften, die nach der Krise händeringend gesucht werden. Deshalb wurde vom Bund bereits 2022 der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen.
Während der Corona-Pandemie konnte auf diese Weise das hohe Beschäftigungsniveau von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld waren während der Corona-Pandemie beschlossen und durch Verordnungsermächtigung des BMAS mehrfach verlängert worden, zuletzt im Dezember 2022 bis 30.6.2023.
Insgesamt ist inzwischen die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergelds im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die meisten Unternehmen befinden sich laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona-Zeiten.
Was gilt ab 1.7.2023?
Die bisherigen Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld waren bis zum 30.6.2023 befristet. Die Erleichterungen fallen jetzt weg. Das bedeutet: Weiterlesen