Wer plant, eine vermögensverwaltende GmbH zu gründen, sollte aktuell das Urteil des BFH vom 24.1.2017 (I R 81/15) beachten, das zumindest dann für erhebliches Risikopotenzial sorgt, wenn zwischen dem Abschluss des Notarvertrages und der Eintragung ins Handelsregister ein längerer Zeitraum liegt. Der BFH hat nämlich entscheiden, dass eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (sog. Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer unterliegt, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.
Der zugrundeliegende Sachverhalt war kompliziert. Im Kern ging es aber darum, dass eine GmbH (Vorgesellschaft) ihren Gesellschaftern unmittelbar nach Abschluss des Notarvertrages Darlehen zur Immobilienfinanzierung gewährt hatte. Weiterlesen