Ist das Kunst?
Diese Frage stellt sich bei so manchen Berufen oder Tätigkeiten, wie zum Beispiel auch bei Bloggern und Influencern. Da die Künstlereigenschaft nicht immer leicht festzustellen ist, hat sich hierzu nun das Bayerische Landesamt für Steuern zum Verfahren geäußert (Verfügung vom 25.02.2016 – S 2246.1.1-1/6 St32).
Zum Hintergrund
Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Dabei ist nicht jedes einzelne von dem Künstler geschaffene Werk für sich, sondern die gesamte von ihm im VZ ausgeübte Tätigkeit zu würdigen (vgl. H 15.6 „Künstlerische Tätigkeit EStH).
Nach diesen Grundsätzen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung zur Beurteilung einer künstlerischen Tätigkeit, hat das Finanzamt zu prüfen, ob die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ertragsteuerlich als künstlerische und damit freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Weiterlesen