Corona-Hilfen für Künstler verbessert

Die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III wird auf „unständig“ und kurzfristig Beschäftigte im künstlerischen Bereich erweitert. Davon profitieren viele darstellende Künstler, die nur kurzfristig für ein Gastspiel beschäftigt werden.

Neustarthilfe für unständig beschäftigte Künstler – Hintergrund

Bereits mit dem Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin (MPK) vom 19.1.2021, mit dem der bundesweite Lockdown bis 14.2.2021 verlängert worden ist, hatte der Bund eine abermalige Verbesserung der Überbrückungshilfe III ankündigt (MPK-Beschluss v. 19.1.2021, Ziff. 14). Über die konkreten Vereinfachungen und Erweiterungen der Überbrückungshilfe hat das BMF am 5.2.2021 auf den Internetseiten informiert (Bundesfinanzministerium – Überbrückungshilfe vereinfacht und verbessert).

Für weitere Details hierzu lesen Sie unsere NWB Online-Nachricht: Corona | Neustarthilfe für Beschäftigte in den Darstellenden Künsten (BMWi)  

Bewertung

Die Entscheidung der Bundesregierung ist im Interesse der Lebenserhaltung der Kultur- und Kreativwirtschaft zu begrüßen. Bislang konnten Angehörige der Kulturszene zwar auch schon von der Corona-Finanzhilfen des Bundes profitieren, allerdings nur als Soloselbständige oder unselbstständig Beschäftigte. Künstler, wie z.B. Schauspieler/-innen, die nicht dauerhaft festangestellt sind, fielen bei den Hilfsprogrammen bislang „durch den Rost“, weil sie jeweils nur für einzelne Gastspiele („unständig“) beschäftigt sind.

Kultur- und Kreativschaffende, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, haben zwar grundsätzlich weiterhin vereinfachten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung und zum Kurzarbeitergeld. Diese Regelungen gelten bis zum 31.3.2021. Allerdings müssen hierfür die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt sein, was in der Regel nicht der Fall ist.

Zusätzliche Hilfsprogramme für Künstler und Kreative gibt es zudem auch auf Länderebene. Hierüber informiert die Bundesregierung auf ihren Webseiten mit einem Überblick (Corona: Hilfen für Künstler und Kreative (bundesregierung.de).

Quellen

Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Zauberkünstler?

Mit Urteil vom 26.11.2020 (5 K 2414/19) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Umsätze eines selbständigen Zauberers in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmontage dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Hintergrund

In 2017 und 2018 war der Kläger als selbständiger Zauberer tätig. Er stellte seine Dienste auf betrieblichen und privaten Feiern zur Verfügung. Sowohl die klassische Bühnenzauberei als auch die sogenannte „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen zählten zu seinen Angeboten. Daneben trat er jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher. In seiner Umsatzsteuererklärung der Jahre 2017 und 2018 erklärte der Mann für seine Auftritte als Nikolaus und Zauberer ermäßigt besteuerte Umsätze. Für die übrigen Tätigkeitsbereiche erklärte er regelbesteuerte Umsätze. Das Finanzamt war der Auffassung, dass seine gesamten Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen, da die Auftritte als Zauberer oder Nikolaus nicht „theaterähnliche Darbietungen“ darstellten. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent. Das Einspruchsverfahren führte nicht zum Erfolg. Weiterlesen

Gutachterausschüsse zur Feststellung der Künstlereigenschaft

Ist das Kunst?

Diese Frage stellt sich bei so manchen Berufen oder Tätigkeiten, wie zum Beispiel auch bei Bloggern und Influencern. Da die Künstlereigenschaft nicht immer leicht festzustellen ist, hat sich hierzu nun das Bayerische Landesamt für Steuern zum Verfahren geäußert (Verfügung vom 25.02.2016 – S 2246.1.1-1/6 St32).

Zum Hintergrund

Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Dabei ist nicht jedes einzelne von dem Künstler geschaffene Werk für sich, sondern die gesamte von ihm im VZ ausgeübte Tätigkeit zu würdigen (vgl. H 15.6 „Künstlerische Tätigkeit EStH).

Nach diesen Grundsätzen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung zur Beurteilung einer künstlerischen Tätigkeit, hat das Finanzamt zu prüfen, ob die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ertragsteuerlich als künstlerische und damit freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Weiterlesen

Besteuerung ausländischer Schauspieler

Derzeit finden in Berlin die 69. Internationalen Filmfestspiele von Berlin statt, besser bekannt als Berlinale. International ist nicht nur die Filmauswahl, sondern sind auch die Stars, die sich derzeit in Berlin befinden. Hier und da tauchen sie ein in das Blitzlichtgewitter über dem roten Teppich und verleihen auch ihren Filmen einen besonderen Glamour. Doch so leicht, wie sie sich dieser Tage präsentieren, ist die Abrechnung ihrer Honorare bei weitem nicht. Die steuerlichen Besonderheiten möchte ich nachfolgend darstellen. Weiterlesen

„Let me entertain you!“ – Künstler im Steuerrecht: BFH-Urteil zur segmentierten Betrachtungsweise von Gesamtproduktionen

Es ist immer gut, jemanden zu kennen, der über das benötigte Know-how und über gute Kontakte verfügt. Im Medienbereich, in Kunst und Unterhaltung gilt dies besonders. Denn aus bisherigen Geschäftsbeziehungen können Aufträge für Produzenten und Veranstalter entstehen, die sich sonst kaum realisieren lassen, da diese z. B. im Ausland stattfinden.

In einem jetzt veröffentlichten Urteilsfall, über den der BFH zu entscheiden hatte, wurde eine ausländische Gesellschaft (Vergütungsgläubiger) von inländischen Konzertveranstaltern (Vergütungsschuldner) mit der Organisation und Durchführung von Theaterauftritten im Inland beauftragt, bei denen ausländische Künstler auftraten. Die inländischen Auftraggeber nahmen den Steuerabzug nach § 50a EStG vor oder erhielten zum Teil Haftungsbescheide, für diesen unterlassenen Steuerabzug.  Weiterlesen

MwSt für Künstler: BFH verbaselts wohl endgültig

Schon seit über einem Jahrzehnt ergeht durchschnittlich alle vier Monate eine Entscheidung zum Mehrwertsteuersatz auf künstlerische Darbietungen. Kaum eine so spezielle Vorschrift dürfte derart umstritten sein. Die vorletzte Chance auf mehr Strukturierung hat nun der BFH im Fall ‚Trauerredner II‘ leider verstreichen lassen. Weiterlesen