Die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III wird auf „unständig“ und kurzfristig Beschäftigte im künstlerischen Bereich erweitert. Davon profitieren viele darstellende Künstler, die nur kurzfristig für ein Gastspiel beschäftigt werden.
Neustarthilfe für unständig beschäftigte Künstler – Hintergrund
Bereits mit dem Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin (MPK) vom 19.1.2021, mit dem der bundesweite Lockdown bis 14.2.2021 verlängert worden ist, hatte der Bund eine abermalige Verbesserung der Überbrückungshilfe III ankündigt (MPK-Beschluss v. 19.1.2021, Ziff. 14). Über die konkreten Vereinfachungen und Erweiterungen der Überbrückungshilfe hat das BMF am 5.2.2021 auf den Internetseiten informiert (Bundesfinanzministerium – Überbrückungshilfe vereinfacht und verbessert).
Bewertung
Die Entscheidung der Bundesregierung ist im Interesse der Lebenserhaltung der Kultur- und Kreativwirtschaft zu begrüßen. Bislang konnten Angehörige der Kulturszene zwar auch schon von der Corona-Finanzhilfen des Bundes profitieren, allerdings nur als Soloselbständige oder unselbstständig Beschäftigte. Künstler, wie z.B. Schauspieler/-innen, die nicht dauerhaft festangestellt sind, fielen bei den Hilfsprogrammen bislang „durch den Rost“, weil sie jeweils nur für einzelne Gastspiele („unständig“) beschäftigt sind.
Kultur- und Kreativschaffende, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, haben zwar grundsätzlich weiterhin vereinfachten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung und zum Kurzarbeitergeld. Diese Regelungen gelten bis zum 31.3.2021. Allerdings müssen hierfür die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt sein, was in der Regel nicht der Fall ist.
Zusätzliche Hilfsprogramme für Künstler und Kreative gibt es zudem auch auf Länderebene. Hierüber informiert die Bundesregierung auf ihren Webseiten mit einem Überblick (Corona: Hilfen für Künstler und Kreative (bundesregierung.de).
Quellen