In dem vom OLG Hamm (19.06.2017 – I-8 U 18/17) entschiedenen Streitfall ging es um die Vereinbarung eines Kündigungsrechtes im Anstellungsvertrag eines GmbH-Fremdgeschäftsführers mit Eintritt in sein 61. Lebensjahr. Bei einer solchen Beendigung löste dies Versorgungszusagen aus. Der Geschäftsführer hielt diese Regelung für als Altersdiskriminierung nach dem AGG für unwirksam.
Nach § 6 Abs. 3 AGG gilt das AGG für Organmitglieder für vertragliche Bedingungen hinsichtlich:
– Zugang zur Erwerbstätigkeit und
– dem beruflichen Aufstieg.
Dies ist nach Feststellung des OLG vorliegend nicht der Fall.