Wer eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, hat in aller Regel ein hohes Interesse an einer Anwendung der so genannten Fünftel-Regelung im Sinne der §§ 24, 34 EStG. Doch manchmal sind betriebliche Vereinbarungen relativ kompliziert, insbesondere auch, wenn die – ehemaligen – Arbeitnehmer in Transfergesellschaften (weiter-)beschäftigt oder über den Umweg der Transfergesellschaften weitervermittelt werden. Es kann hier zu unterschiedlichen Leistungen kommen, die neben bzw. zusätzlich zu der Abfindung gezahlt werden. Es kann sich dabei zum Beispiel um so genannte „Sprinterprämien“ oder um Zuschüsse zu Transferkurzarbeitergeldern handeln.
Es stellt sich dann die Frage, ob diese der Abfindung oder dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen sind. Diesbezüglich möchte ich auf drei Urteile hinweisen, die insoweit zu beachten sind: Weiterlesen