Bei einer juristischen Person (z. B. GmbH) ist das Vertretungsorgan kündigungsbefugt (bei der GmbH: der Geschäftsführer). Oft kündigt jedoch nicht der Kündigungsberechtigte, sondern jemand anderes. Das ist dann kein Problem, wenn die kündigende Person über eine entsprechende Vollmacht verfügt und die Befugnis entsprechend publik gemacht worden ist (z. B. Eintragung im Handelsregister beim Prokuristen) oder der Kündigung eine Originalvollmacht des Kündigungsberechtigten beigefügt ist. Weiterlesen
Kündigung und Vollmacht
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