Eine gute Nachricht: KSK-Beitrag bleibt auch 2025 stabil

Derzeit werden mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Wie Arbeitnehmer zahlen hier die versicherten Künstler jeweils nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst.

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert. Unternehmen, die eine künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, müssen daher die Künstlersozialabgabe beachten.

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent.

Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Erfreulich ist, dass nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, dass der Beitragssatz auch im Jahr 2025 stabil und unverändert bei 5 Prozent liegen wird – denn gerade Künstler haben es nach wie vor wirtschaftlich schwer.


Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Künstlersozialabgabe: Ein Freibrief für einmalige Aufträge?

Künstlersozialabgabe bleibt 2024 bei 5 Prozent

Im August 2023 feierte die Künstlersozialkasse ihr 40-jähriges Bestehen. Seit 1983 sind hierüber selbstständige Künstlerinnen und Publizisten in Deutschland sozial abgesichert. Sie erhalten über die Künstlersozialkasse einen Zuschuss zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Zum Vergleich: Übrige freiwillig versicherte Einzelunternehmer sollten selbst eine Altersvorsorge abschließen. Künstler erhalten über die Künstlersozialkasse daher quasi drei Versicherungen zum Preis von zwei. Im Unterschied zu den übrigen Einzelunternehmern werden ihre Beiträge mit 50 Prozent bezuschuss.

Künstlersozialabgabe – häufig übersehen und nicht kalkuliert

Die zur Finanzierung erforderlichen Mittel stammen aus den Beiträgen der versicherten Mitglieder (50 Prozent), einem Zuschuss des Bundes (20 Prozent) und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter).

Spätestens, seitdem die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung auch die korrekte Meldung und Beitragszahlung der Unternehmen (Verwerter) prüfen, ist diese Sozialversicherung allseits bekannt. Weiterlesen

Künstlersozialabgabe: Ein Freibrief für einmalige Aufträge?

Wieder kommt die Künstlersozialabgabe ins Rampenlicht. Lästig war bisher, dass Renten- oder KSK-Prüfer in den Buchführungen auch immer wieder Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten fanden, auf deren Honorare keine Künstlersozialabgabe abgeführt wurde.

Jetzt liefert uns ein Anwalt mit seinem vor dem BSG erstrittenen Urteil die Rettung. Doch ist das wirklich so? Hier glauben sich viele in falscher Sicherheit… Weiterlesen

Schlappe für Künstlersozialkasse: Keine Abgabepflicht bei einmaligem Auftrag

Mit der Künstlersozialversicherung ist es so eine Sache: Die einen möchten gerne ihren Schutz genießen, werden aber nicht aufgenommen – zum Beispiel Hochzeits- und Trauerredner. Andere wiederum sollen Abgaben leisten, die im Traum nicht daran gedacht haben, dass sie eine schöpferische Leistung in Anspruch genommen haben und/oder, dass sie als so genannte Eigenwerber gelten.

Wie dem auch sei: Soeben musste die Künstlersozialkasse eine herbe Schlappe vor dem BSG hinnehmen. Dieses hat entschieden, dass die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung eine gewisse Regelmäßigkeit voraussetzt. Für einmalige Aufträge an Webdesigner fallen keine Beiträge an (BSG-Urteil vom 1.6.22, B 3 KS 3/21 R). Weiterlesen

Update: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2021 doch – wie bisher – bei 4,2 Prozent.

In Coronazeiten ist nichts so beständig wie die Veränderung. So kommt es auch, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Ressorts, Fraktionen, Ländern und Verbänden einen neuen Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 (KSA-VO 2021) übermittelt hat. Die Beibehaltung des Abgabesatzes in Höhe von 4,2 Prozent auch im Jahr 2021 wurde durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) im Haushaltsgesetz 2021 möglich. Der ursprünglich vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Haushaltsgesetzes hätte zu einem neuen Beitrag in Höhe von 4,4 Prozent geführt.

Mit dem höheren Entlastungszuschuss wird einer Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und der schwierigen wirtschaftlichen Lage gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen.

Welche Fallstricke in der Praxis lauern, lesen Sie in meinem Beitrag vom 18.11.2020.

Weitere Informationen:
Pressemitteilung BMAS

Künstlersozialabgabe steigt in 2021 auf 4,4%


Update: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2021 doch bei 4,2 Prozent. Weitere Informationen in meinem Update.


Seit 2018 lag der Abgabesatz stabil bei 4,2 Prozent. Im Jahr 2021 wird nun der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,4 Prozent betragen. Dies ist durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses in Höhe von 23 Mio. Euro möglich. Nur so konnte ein Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 Prozent im Jahr 2021 vermieden werden.

In der aktuellen Krisensituation verhindert ein Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung auf diesem niedrigen Niveau die Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.

Fallstricke in der Praxis

Zur Abgabe verpflichtet sind Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, also insbesondere Unternehmen der Medienbranche. Ebenfalls verpflichtet sind allerdings auch Unternehmen, soweit sie beispielsweise selbständige Künstler oder Publizisten für ihre Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit beauftragen.

Der Abgabe unterliegen daher auch die Honorare für: Weiterlesen

Corona-Krise: Beiträge zur Künstlersozialkasse prüfen!

In den vergangenen Tagen ist viel über steuerliche Erleichterungen berichtet worden. Es ist aber auch wichtig, im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung seine Beiträge prüfen und anpassen zu lassen. Besonderheiten gibt es hier für Künstler und Abgabeverpflichtete Unternehmen, die Beiträge zur Künstlersozialkasse zahlen.

Maßnahmen für versicherte Künstler

Abgesagte Veranstaltungen, stornierte Aufträge, zurückgegebene Tickets: Versicherte und Abgabeverpflichtete haben aufgrund der Corona-Pandemie mit Einnahmeausfällen zu kämpfen. Dies hat bereits jetzt erhebliche Auswirkungen für die Betroffenen. Versicherte sollten daher nicht nur ihre Steuervorauszahlungen anpassen lassen, sondern auch ihre Versicherungsbeiträge überprüfen. Auch im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung können Beitragssenkungen die Liquidität entlasten.Im Hinblick auf die Künstlersozialversicherung gibt es hier einiges zu beachten. Weiterlesen

Keine Künstlersozialabgabe für Kunstprojekt im Münsteraner Bahnhofsviertel?

Die Künstlersozialabgabe muss u.a. auch von Unternehmen entrichtet werden, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Ist ein Verein, der sich der einen Künstler mit der Gestaltung von Schaltflächen beauftragt, auch zum Kreis der Abgabeverpflichteten? Hierüber hatte das Sozialgericht Münster in seinem Urteil vom 11.07.2019 (S 14 BA 32/18) zu entscheiden. Weiterlesen

Künstlersozialabgabe: Auch 2020 bei 4,2%

Auch im Jahr 2020 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung weiterhin 4,2 % betragen. Damit bleibt er im dritten Jahr in Folge stabil auf vergleichsweise niedrigem Niveau. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Beteiligung der Ressorts und Verbände eingeleitet.

Der unveränderte Abgabesatz zeigt die stabile Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung in Folge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes in der vergangenen Legislaturperiode. Seither hat sich wegen der deutlich intensivierten Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen stetig erhöht. Hierdurch hat sich die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe verbreitert, was auch für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen sorgt, so das Ministerium.

Das ist erfreulich, wenn man bedankt, dass der Abgabesatz im Jahr 2005 bei 5,8 % lag. Das der Beitragssatz auch für 2020 unverändert bei 4,2 % bleibt, ist daher durchaus positiv. Allerdings liegt er damit immer noch deutlich über dem Beitrag 3,8 % in den Jahren 2002 und 2003, wo die KSK noch keine Unterstützung von der DRV erhalten hat.   Weiterlesen

Steuerabzug nach § 50a EStG bei ausländischen Künstlern und Sportlern

Die Berlinale ist vorbei. Viele internationale Stars haben das Filmfest genutzt, um auf sich und ihre Projekte aufmerksam zu machen und schließlich auch, um neue Projekte zu akquirieren. Zeit, sich einmal mit der Besteuerung ausländischer Künstler zu befassen.

Steuerabzug nach § 50a EStG

Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a EStG erhoben. Dies gilt insbesondere bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden. Dabei ist es unerheblich, wem die Einkünfte zufließen. Der Steuerabzug ist daher auch vorzunehmen, wenn das Honorar bspw. nicht an den Künstler, sondern an seine Agentur gezahlt wird. Weiterlesen