Einkünfte aus Krypto-ETPs – Einkünfte aus Kapitalvermögen oder doch sonstige Einkünfte?

Bereits mit Beitrag vom 17. Februar 2021 (Neuer Hype um Bitcoins?! Alternative Anlagen und deren steuerlichen Behandlung) habe ich darauf hingewiesen, dass unklar war, wie alternative Anlagen, z.B. in Krypto-ETN’s, zu behandeln sind. An dieser Unklarheit hat sich indes bisweilen nicht viel verändert.

Sowohl das nunmehr im BStBl 2003 II 2023, 571 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) als auch das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token (BStBl 2022 I S. 668) nehmen dazu keine Stellung. Insofern besteht für den Steuerpflichtigen, der in solche Anlageformen investiert, nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf eine akkurate Deklaration seiner Einkünfte. Blickt man in die Produktinformationsblätter einschlägiger Investments, beispielsweise in das des DDA Physical Bitcoin ETP, so findet man dort die Aussage, dass eine physische Besicherung gegeben sei im Sinne der Lieferung der Bitcoins (cold storage) und eine Besteuerung der Einkünfte als Kapitaleinkünfte i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht infrage kommen sollte. D.h. keine Abgeltungsteuer. Vielmehr soll ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben sein i.S.v. §§ 22, 23 EStG, welches bei Überschreiten der Haltedauer von einem Jahr die Folge hat, dass die entsprechenden Einkünfte steuerfrei wären.

Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Steuerfreiheit im Kontext der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG durchaus ihren Preis hat: nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste unterfallen sodann dieser Regelung. Folglich kann es bei einem realisierten Verlust bei einer Haltedauer von über einem Jahr dazu kommen, dass dieser steuerlich vollends unberücksichtigt bleibt.

Für den Steuerpflichtigen, der in o.g. Investmentform investiert(e), stellt sich nunmehr die Frage, ob er die Einkünfte unter §§ 20 oder 23 EStG verorten soll bzw. ob die Bank eine entsprechende Einordnung bereits proaktiv vorgenommen hat, welche aus der Jahres-Steuerbescheinigung ersichtlich wird.

Meine Erfahrungen zeigen, dass die Praxis hier durchaus verschieden agiert:

  • Die Spannweite reicht von Einordnungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • über sonstige Einkünfte bis hin
  • zu keiner Berücksichtigung bzw. Aussage.

Dem Steuerpflichtigen ist damit freilich nicht geholfen, eine Überprüfung der Einordnung ist (ohnehin) angezeigt. Auch wenn viel – und insbesondere vor dem Hintergrund der sich aufdrängende Analogie zu den Gold-ETCs (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 2020 (VIII R 7/17; BStBl 2021 II 2021, S. 9)) – dafür spricht, physisch hinterlegte ETC’s / ETP’s in das Gefüge der sonstigen Einkünfte zu verorten, empfiehlt sich, die praktizierte Verfahrensweise gegenüber dem zuständigen Finanzamt offen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen.

In diesem Kontext drängt sich unweigerlich die Frage auf, ob die fehlende Rechtssicherheit nicht auch im positiven Sinne genutzt werden könnte. Hierzu sei folgende Überlegung angebracht:

  • Hat der Steuerpflichtige aus den besagten ETP’s Gewinne realisiert bei einer Haltedauer von über einem Jahr und will er auch künftig eher langfristig im Investment agieren, entfaltet die Einordnung – unter o.g. Analogie zur den Gold-ETCs – als sonstige Einkünfte i.S.e. privaten Veräußerungsgeschäfts dahingehend ihren Charme, dass die Gewinne steuerfrei wären.
  • Demgegenüber dürften Steuerpflichtige, die Verluste erlitten bzw. realisiert haben (bei einer Haltedauer von unter einem Jahr) und/oder die Gewinne erzielt haben im Zusammenhang mit einem kurzfristigen Investment (Haltedauer unter einem Jahr) geneigt sein, die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzuordnen, um eine entsprechende Berücksichtigung zu erlangen. Bei der Behandlung der Gewinne wäre der Vorteil z.B. in der Steuersatzdifferenz zu sehen (Differenz zwischen Abgeltungsteuersatz und dem persönlichen Einkommensteuersatz).

Unabhängig der Einordnungsentscheidung, sollte nicht nur die künftige Entwicklung der Investments beachtet werden, sondern auch, dass ein „Wechsel der Zuordnung nach Belieben“ kaum vertretbar ist gegenüber dem Finanzamt.

Im Ergebnis kann deshalb der Rat nur sein, die Deklaration der Einkünfte offen und nachvollziehbar gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen und eine etwaige andere Rechtsauffassung in das eigene Investitionskalkül mit einzubeziehen.

Wie ein Wechsel des Abschlussprüfers die Bilanz beeinflussen kann

Ausweis von Kryptowährungen in der Bilanz

Wo werden Kryptowährungen in der Bilanz ausgewiesen? Das kommt auf den Wirtschaftsprüfer an. So ist es zumindest bei der Euwax AG, die Finanzdienstleistungen für die Börse Stuttgart erbringt. Durch den Wechsel des Abschlussprüfers hat sich der Ausweis der Kryptowährungen in der Bilanz geändert.

Auf den ersten Blick, ein kleiner Unterschied. Dennoch ein Sachverhalt, den man bei der Analyse von betroffenen Unternehmen berücksichtigen sollte. Doch nun aber der Reihe nach.

Ausweis von Kryptowährungen in Bilanz und GuV

Kryptowährungen sind sog. digitale Vermögensgegenstände gem. § 340e HGB. Zu diesem Thema hat das IDW eine Stellungnahme zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Kreditinstituten (IDW RS BFA 2) veröffentlicht.

Beim Ausweis von Kryptowährungen im Jahresabschluss hatte die Euwax AG die folgenden beiden Möglichkeiten angewendet:

  1. Ausweis als Finanzinstrumente (bis Geschäftsjahr 2021)
  2. Ausweis als sonstige Vermögensgegenstände (ab Geschäftsjahr 2022)

Warum dies relevant ist? Weiterlesen

BFH beendet den Traum vom steuerfreien Paradies für Kryptowährungen (Bitcoin, Ether und Monero)

Auf das am 28.02.2023 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 3/22/Vorinstanz FG Köln v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20) dürften sicherlich viele Anhänger der Kryptowährungen lange gewartet haben; siehe auch mein Blog-Beitrag hierzu: FG Köln bestätigt Steuerpflicht beim Handel mit Kryptowährungen.  Mithin bestand oftmals die Hoffnung, der BFH würde Kryptowährungen (im Urteilsfall: Bitcoin, Ether und Monero) eine Wirtschaftsgutqualität absprechen und sonach daraus erzielte Gewinne steuerfrei stellen.

Jedoch hat der BFH mit seinem Urteil vom 28.02.2023 eine andere Richtung eingeschlagen, die bei realistischer sowie pro-fiskalischer Betrachtung zu erwarten war: Kryptowährungen (currency token gem. Leitsatz 1) zählen zu den anderen Wirtschaftsgütern i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.v. § 23 EStG sein können. Die damit im Zusammenhang stehenden Einkünfte sind grundsätzlich steuerlich relevant. Der steuerlichen Relevanz kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bei der Erfassung und Besteuerung der entsprechenden Veräußerungsgeschäfte ein normatives Vollzugsdefizit vorläge (Leitsatz 2). Weiterlesen

Relevanz des steuerlichen Korrekturbedarfs und einer Selbstanzeige im Spiegel von Kryptowährungsaktivitäten

In den vergangenen Jahren haben viele Akteure im Bereich der Kryptowährungen nicht nur erste Erfahrungen gemacht, sondern oftmals auch erhebliche Gewinne erzielt. Während zu Beginn des Hypes um Bitcoin und Co. die Frage der steuerlichen Relevanz zumeist (wenn überhaupt) erst (sehr) spät gestellt wurde, dürfte in der jüngsten Vergangenheit klar geworden sein, dass die Welt der Kryptowährungen kein steuerfreies Paradies ist. Vielmehr möchte auch der Fiskus an den Gewinnen partizipieren.

Mit dem im Jahr 2021 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token wurde dies offenkundig bzw. mit dem finalen Schreiben vom 10. Mai 2022 deutlich. Während in der Praxis Steuerdeklarationsleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungsaktivitäten längst keine Seltenheit mehr darstellen, kommt nun vermehrt neue und zum Teil auch sehr unangenehme Bewegung ins Spiel, und zwar:

Wie ist mit solchen Fällen umzugehen, in welchen der Steuerpflichtige keine oder eine nur unzureichende Deklaration und Offenlegung seiner steuerpflichtigen Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen vorgenommen hat?

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Kryptowährungswinter und die Frage der steuerlichen Verlustberücksichtigung?!

Momentan scheint kein Tag zu vergehen, an welchem nicht neue (schlechte) Nachrichten aus dem Kryptowährungssektor zum Vorschein treten. Nach dem Zusammenbruch von FTX stehen nun offenkundig auch die Kryptowährungsbank „BlockFi“ und die Kryptoplattform „Bitfront“ vor einem solchen Zusammenbruch.

Die damit zusammenhängenden Kursturbulenzen bieten Investoren einerseits neue Einstiegsmöglichkeiten. Auf der anderen Seite dürfte sich eine Vielzahl von Anlegern mit der Frage beschäftigen, ob und in welchem Umfang Kursverluste und/oder ein Komplettausfall wie bei einer nicht mehr gegebenen Zugriffsmöglichkeit auf die entsprechenden Kryptowährungen steuerlich zu behandeln sind. Weiterlesen

Das Ende des steuerfreien Paradieses für selbst hergestellte Kryptowährungseinheiten im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG?

Mit dem am 10. Mai 2022 veröffentlichten Anwendungsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstiger Token hat sich das BMF zu seiner steuerlichen Sichtweise in Bezug auf die Kryptowährungen und deren steuerlichen Relevanz positioniert. In meinem NWB-Blog-Beitrag vom 1. Juni 2022 bin ich bereits überblicksmäßig auf das Schreiben eingegangen. Im Folgenden wird v.a. der steuerliche Aspekt des Mining thematisiert, wobei die Grundthematik und Relevanz u.a. auch auf Staking-Sachverhalte übertragen werden kann.

Nach Auffassung des BMF gelten selbst hergestellte Einheiten von Kryptowährungen (wie Bitcoins) als angeschafft und nicht als hergestellt. Dies mag zuerst eine begriffliche Feinheit sein, doch wie im wahren Leben steckt der Teufel im Detail und die Nuance kann eine extreme Reichweite haben. Weiterlesen

Endlich liegt das finale BMF-Schreiben „zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vor!

Vor fast einem Jahr (17. Juni 2021) hatte sich das BMF erstmals mit dem Entwurfsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token geäußert Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zu dem nunmehr finalen BMF-Schreiben lagen nur vereinzelte und sehr übersichtliche Äußerungen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (im Privatvermögen) vor, welche die einzigen Ansatzpunkte für die Praxis zum steuerlich adäquaten Umgang mit „Kryptowährungssachverhalten“ darstellten.

Zum einen die Verlautbarung des Finanzministeriums der Freien Hansestadt Hamburg vom 11. Dezember 2017 und zum anderen die Kurzinformation von der OFD Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018.

Beide Verfügungen (Hamburg/OFD NRW) äußerten sich zur ertragsteuerlichen Behandlung von Bitcoins bzw. von virtuellen Währungen im Privatvermögen und waren insbesondere mit folgenden beiden Aspekten für die Praxis sowie den steuerberatenden Berufsstand relevant:

  • In beiden Verfügungen wurde die FiFo-Methode als Verbrauchsfolgeverfahren vorgesehen.
  • Selbst generierte virtuelle Währungen (Mining) wurden nicht unter den Anwendungsbereich des privaten Veräußerungsgeschäfts subsumiert, da es am „Erwerb“ fehle – diese Auffassung dürfte auch weiterhin im Schrifttum die herrschende Meinung darstellen.

Mit dem nunmehr vorliegenden finalen BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 wird der erste Punkt, die FiFo-Methode, für den Privatvermögensbereich bundeseinheitlich vorgesehen, sofern der Grundsatz der Einzelbetrachtung nicht möglich ist (Rn. 61).

Demgegenüber konnte sich das BMF offenkundig nicht final dazu durchringen, Mining (und Forging) nicht als Anschaffungsvorgang anzusehen (Rn. 33). Damit ist die in den beiden vorgenannten Verfügungen bislang vertretene Ansicht (keine Anschaffung) als überholt anzusehen. Im Ergebnis werden damit selbst hergestellte virtuelle Währungen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zugänglich sein, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Abseits dessen erläutert das BMF-Schreiben sein Verständnis der im Kontext der virtuellen Währungen vorherrschenden technischen Aspekte und Begrifflichkeiten. Diese Ausführungen dürften in Zukunft noch zu erweitern sein, da es mitunter an den jüngst immer mehr im Fokus stehenden NFTs mangelt. Weshalb das BMF diese Entwicklungen nicht schon proaktiv aufgenommen hat, mag den technikaffinen Leser erstaunen lassen.

Des Weiteren nimmt das BMF auch zur Frage des Wirtschaftsgutcharakters von virtuellen Währungen Stellung, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass mit dem jüngsten Urteil des FG Köln vom 25. November 2021 (14 K 1178/20) sich der BFH hierzu bald bekennen dürfte (Az. des anhängigen Verfahrens: IX R 3/22).

Ferner positioniert sich das BMF zum klassischen Kauf und Verkauf (Trading) sowie zur Besteuerung von Sachverhalten wie Mining/Forging, Lending, Hard Forks und Airdrops. Auch die verbilligte/unentgeltliche Überlassung von Token an Arbeitnehmer und den daraus resultierenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit thematisiert das BMF in seinem Schreiben. Hinweis: Zu diesen Aspekten wird nochmals in einem gesonderten Beitrag Stellung genommen.

Eine der zentralen Änderungen gegenüber dem Entwurfsschreiben ist sicherlich im Zusammenhang mit der Frage zu sehen, ob sich die Haltefrist von einem Jahr auf zehn Jahre im Falle der Nutzung von Kryptowährungen als Einkunftsquelle verlängert (Lending- und Staking-Fälle). Erfreulicherweise nahm das BMF von einer zunächst präferierten Verlängerung der Haltefrist abstand, sodass Lending- und Staking-Vorgänge nicht zu einer Verlängerung der Haltefrist führen. Damit bleibt es für den Bereich des Privatvermögens bei der Ein-Jahres-Frist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der im Entwurfsschreiben noch vorgesehene Platzhalter für Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten keine Nennung mehr erfahren hat im vorliegenden Schreiben. Vielmehr soll dem Vernehmen nach ein gesondertes Schreiben hierzu ergehen.


Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Das Ende des steuerfreien Paradieses für selbst hergestellte Kryptowährungseinheiten im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG?


Illegales Mining im Unternehmen und potenzielle steuerliche Relevanz

Kryptowährungen haben nach wie vor eine hohe Anziehungskraft. Dies dürfte zum einen daran liegen, dass für viele die Anziehungskraft in dem nebulös erscheinenden Umfeld liegt. Zum anderen wecken die zum Teil immensen Kurssteigerungen sowie -schwankungen das Interesse und die Hoffnung auf schnelle Gewinne. Vor diesem Hintergrund ist es nicht überraschend, wenn neben dem klassischen Trading auch das sog. Mining betrieben wird, um an dem Hype der Kryptowährungen mitzuverdienen.

Bekanntermaßen bedarf jedoch das Mining, insbesondere das Proof-of-Work-Verfahren, wie dies bei der Erzeugung von Bitcoins zur Anwendung gelangt, erhebliche Ressourcen – und zwar in Form von Rechenleistung und Energie. Ausgehend davon sehen sich Unternehmen mit Fällen konfrontiert, in welchen Mitarbeiter offenkundig Mining mit Verwendung der Unternehmensressourcen betreiben. Weiterlesen

Der langersehnte Entwurf des BMF-Schreibens zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token ist da – ein Paukenschlag? (Teil 2)

Nach dem im ersten Teil das Mining, der Trading-Umfang und die Frage der Gewerblichkeit sowie das anzuwendende Verbrauchsfolgeverfahren behandelt wurde, widmen sich die nachfolgenden Ausführungen des zweiten Teils der Frage, wie sich das BMF zur Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit Forks, Lending-Sachverhalten und Airdrops positioniert. Weiterlesen

Der langersehnte Entwurf des BMF-Schreibens zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token ist da – ein Paukenschlag? (Teil 1)

Mit dem am 17. Juni 2021 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens offenbart das BMF seine Ansichten zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen (Kryptowährungen) und von Token. Ob das Schreiben ein Paukenschlag ist, sei dem Empfinden des geneigten Lesers überlassen. Gleichwohl lässt der Entwurf erkennen, dass das BMF den Versuch unternimmt, (fast) jegliche Art und Weise der Betätigung in dem Umfeld der Kryptowährungen und der daraus erzielten Einkünfte bzw. Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen. Insofern dürfte die Verwaltungsauffassung vor allem für die Personen von besonderer Brisanz und Relevanz sein, die nicht nur klassisches Trading (Kauf/Verkauf) betreiben, sondern beispielsweise auch Mining vornehmen oder virtuelle Währungen anderen Nutzern gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen.

Die nachstehenden Ausführungen des Teil 1 widmen sich unter anderem dem Mining, dem Trading-Umfang und der Frage der Gewerblichkeit sowie der anzuwendenden Verwendungsreihenfolge zur Bestimmung der steuerlich relevanten Spekulations- bzw. Veräußerungsfrist. Weiterlesen