Illegales Krypto-Mining: Schäden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? (Teil II)

Durch rechtswidriges Krypto-Mining entstehen dem Opfer Schäden in Gestalt erhöhter Stromkosten und infolge der Mehrbelastung ggf. defekter Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik.

Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist dem Grunde nach möglich. Aufwendungen, die vorrangig zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei jedoch außer Betracht. Problematisch stellen sich Feststellung und Nachweis der durch das rechtswidrige Krypto-Mining entstandenen Schäden dar. Wie sind die Mehrkosten des Geschädigten im Detail quantifizierbar?

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Illegales Krypto-Mining: Schäden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? (Teil I)

Kryptowährungen, insbesondere Bitcoin, erfahren große mediale Beachtung. Aus dem Hype um das Blockchain-Prinzip versuchen Nutzer vermehrt auch auf rechtwidrige Weise Kapital zu schlagen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist seinem Jahresbericht 2018 auf die zunehmende Gefährdungslage und Schadenshöhe durch rechtswidriges Krypto-Mining hin.

Dabei werden Smartphones, Tablets oder auch vernetzte (Haushalts-)Geräte des Smart Home (z. B. SmartTV, Alarmanlage) „gekapert“, um deren gesammelte Rechenleistung verdeckt zur Erzeugung von Bitcoins (sog. Mining) fremd zu nutzen.

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