Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.
Fraglich ist ob dies auch gilt, wenn die Handwerkerleistungen durch die dem Steuerpflichtigen gehörende GmbH ausgeführt werden. Weiterlesen