Wahrscheinlich können Viele mit dem Begriff „Kontoleihe“ nichts anfangen, doch manch Bürger, der sein Konto einem anderen für dessen Zahlungseingänge zur Verfügung gestellt hat und der vom Finanzamt mit einem Duldungsbescheid bedacht wurde, dürfte bei dem Begriff Magenschmerzen bekommen.
Worum geht es?
Am besten kann dies mit einem kleinen Beispiel dargestellt werden: Ein Freund lebt auf großem Fuß – er ist ein erfolgreicher Geschäftsmann, wohnt in einer Villa, fährt ein teures Auto und macht Urlaube, von denen andere nur träumen. Eines Tages nimmt er seinen besten Freund zur Seite und eröffnet ihm, er habe gerade etwas Probleme mit seiner Bank – es gäbe irgendein technisches Problem mit seinem Konto. Er sagt seinem Freund, dass er einen größeren Honorareingang erwarte und bittet ihn, dass die Zahlung auf dessen Konto eingehen dürfe. Er möge ihm den Betrag anschließend in bar aushändigen. Der Freund sagt zu – warum auch nicht? Doch eines dunklen Tages flattert dem „Kontoleiher“ ein Duldungsbescheid des Finanzamts ins Haus, mit dem er aufgefordert wird, die Steuerschulden seines Freundes von 50.000 Euro zu begleichen.
Ist der Duldungsbescheid rechtens? Im Prinzip ja. Die Begründung findet sich im Anfechtungsgesetz in Verbindung mit § 166 BGB. Bei einer wissentlichen Benachteiligung von Gläubigern mittels der Kontoleihe muss der Kontoinhaber für den Schuldner einstehen. Weiterlesen