Das BMWi schlägt eine Reform des IHK-Gesetzes vor. Dabei soll auch der DIHK e.V. in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des BMWi umgewandelt werden.
Was ist davon zu halten?
Hintergrund
Die 79 IHKn in Deutschland nehmen neben einer Vielzahl gesetzlicher übertragener Wirtschaftsverwaltungsaufgaben vor allem das wirtschaftliche Gesamtinteresse ihrer bundesweit rund 3,5 Mio. Gewerbetreibenden wahr, die gesetzliche Mitglieder der IHKn sind (§ 2 Abs.1 IHKG). Der Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK e.V.) nimmt als privatrechtlich organisierter Dachverband in der Rechtsform des eingetragenen Vereins die Interessen seiner Vereinsmitglieder, der deutschen IHKs, auf überregionaler Ebene wahr.
Der DIHK hat aber wie seine Mitgliedskammern die durch § 1 IHKG und die Rechtsprechung festgelegten Grenzen der IHKs zu beachten. Danach darf sich die Interessenswahrnehmung einer IHK nur auf Sachverhalte beziehen, die nachvollziehbare bzw. spezifische Auswirkungen auf die Wirtschaft im jeweiligen Bezirk der IHK haben. Hält er sich nicht daran, besteht nach der Rechtsprechung zugunsten der gesetzlichen Mitglieder auch ein grundrechtlicher Anspruch auf Austritt einer IHK aus einem Dachverband (BVerwG v. 23.3.2016 – 10 C 4.15).
Es war folglich ein Paukenschlag, als das BVerwG eine IHK verpflichtet hat, aufgrund wiederholt kompetenzüberschreitender Äußerungen der Vertreter des DIHK e.V. aus diesem auszutreten (v. 14.10.2020 – 8 C 23.19). Das Urteil kommt einem „wirtschaftspolitischen Maulkorb“ für den DIHK e.V. gleich. Weiterlesen →