Mit dem KöMoG wird u. a. das sog. Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt. Damit wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Die Wirkungen der Option gelten grundsätzlich für alle Regelungen im KStG, EStG, UmwStG, InvStG, AStG oder ZerlG.
Bis dahin war alles soweit in Ordnung – nicht perfekt, aber auch nicht völlig unbrauchbar. Nun ging das Gesetzesvorhaben jedoch in den Finanzausschuss und mündete dort in eine Beschlussempfehlung. Es wurden ein paar Sätze neu eingefügt, die das Optionsmodell wieder ein Stück unattraktiver machen. Es geht um Änderungen im GrEStG, genauer gesagt in den §§ 5, 6 GrEStG. Weiterlesen