Am 25.4.2024 hat das BVerfG (2 BvE 3/24) den Eilantrag eines Bundestagsabgeordneten, das geänderte Klimaschutzgesetz nicht am 26.4.2024 im Bundestag behandeln zu lassen, abgelehnt:
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Am 25.4.2024 hat das BVerfG (2 BvE 3/24) den Eilantrag eines Bundestagsabgeordneten, das geänderte Klimaschutzgesetz nicht am 26.4.2024 im Bundestag behandeln zu lassen, abgelehnt:
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Mit einer einstweiligen Anordnung des BVerfG will ein CDU-Bundestagsabgeordneter die Verabschiedung des geänderten Klimaschutzgesetzes am Freitag (26.4.2024) im Bundestag stoppen. Wie ist der Vorgang zu bewerten?
Hintergrund
Rückblick: Eigentlich hätte das von der Bundesregierung vorgelegte Gebäudeenergiegesetz (BT-Drs.20/6875) am 7.7.2023 mit der Regierungsmehrheit im Bundestag abschließend beraten und beschlossen werden sollen. Aber am 5.7.2023 hat das BVerfG (2 BvE 4/23) mit einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass die 2./3. Lesung der von der Bundesregierung beabsichtigten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes -GEG- (“Heizungsgesetz“) nicht vor der Sommerpause am 7.7.2023 erfolgen darf: Keine Gesetzesbeschlüsse mit der Brechstange ohne ausreichende Prüfungs- und Überlegungszeit für die Abgeordneten im Bundestag, lautete die klare Karlsruher Botschaft.
Begründung: Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheine jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der vom BVerfG vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege unter den besonderen Umständen des Einzelfalls das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert Erst nach der parlamentarischen Sommerpause, am 8.9.2023, wurde dann mit Regierungsmehrheit das umstrittene sog. Heizungsgesetz abschließend beschlossen.
Nach dem aktuellen Klimaschutzgesetz muss Deutschland seinen Treibhausgas-Ausstoß bis 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 senken. Bis 20240 sollen die Treibhausgase um 88 Prozent sinken, bis 2045 soll vollständige Treibhausgasneutralität erreicht sein. Jetzt soll das Gesetz angepasst werden.
Worum geht es diesmal?
Am 26.4.2026 steht kurzfristig die Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (BT-Drs. 20/8290) auf der Tagesordnung des Bundestages, wenn die Fraktionen diesem Aufsetzungsantrag noch zustimmen. Hiergegen wendet sich derselbe CDU-Bundestagsabgeordnete, der bereits die kurzfristige Abstimmung über das GEG im Juli 2023 mit Hilfe des BVerfG kurzfristig verhindert hat. Weiterlesen