Wer als so genannter Wiederverkäufer tätig ist, kann seine Umsatzbesteuerung auf die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis beschränken. Viele Wiederverkäufer haben in der Vergangenheit die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG in Anspruch genommen, das heißt, sie mussten für ihre „Marge“ keine Umsatzsteuer zahlen. Doch aufgrund einer Änderung der Verwaltungsauffassung zum 1.1.2010 galten plötzlich viele Wiederverkäufer nicht mehr als „klein“ und mussten seitdem Umsatzsteuer abführen.
Ein Verfahren vor dem EuGH ließ die betroffenen Unternehmer kurzzeitig hoffen, dass für die 17.500 Euro-Grenze auf die Differenzbeträge und nicht auf die ausgeführten Umsätze abzustellen sei, da der BFH in einem Vorlagebeschluss dazu tendierte. Jedoch hat der EuGH diese Hoffnung soeben enttäuscht. Es bleibt bei der Verwaltungsauffassung, dass es für Kleinunternehmerschwelle auf die Umsätze und nicht auf die Marge ankommt (EuGH 29.7.2019, Rs. C-388/18).