Umsatzsteuer-Philosophie – Teil 3

In den letzten Jahren gab es unzählige Klagen vor den Finanzgerichten und dem BFH, in denen es um die – vermeintliche oder tatsächliche – Steuerfreiheit von Leistungen ging, die im weitesten Sinne in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales anzusiedeln waren. Vielfach führten diese unter Berufung auf EU-Recht zum Erfolg. Doch der steuerliche Sieg vor Gericht entpuppte sich zumindest in einigen Fällen als Pyrrhussieg, also einem Erfolg, den der Sieger teuer erkauft hat.

Denn in der Kombination der Urteile des BGH vom 20.2.2019 (VIII ZR 7/18) und des BSG vom  9.4.2019 (B 1 KR 5/19 R) im Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.9.2014 (V R 19/11, BStBl 2016 II S. 781) werden die vor Gericht siegreichen Kläger ihren „Umsatzsteuervorteil“ nicht behalten dürfen, sondern müssen diesen an die Gemeinschaft der Versicherten abtreten, etwa an den Träger eines Krankenhauses.

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„OK-Vermerk“ eines Faxgerätes hat (nur) Indizwirkung

Wer hat nicht schon einmal über sein Faxgerät geschimpft? Oder über das Faxgerät einer Behörde oder eines Gerichts? Es ist halt ärgerlich, wenn ein wichtiges Schriftstück, das fristgebunden ist, einfach nicht übermittelt werden kann. Und die Gerichte haben auch kein Einsehen, wenn die Übermittlungsversuche irgendwann abgebrochen werden, weil man keine „Aussicht auf Erfolg sieht.“ Selbst nach 54-maliger – erfolgloser – Wiederholung darf ein Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht aufgeben. Nein, er muss bis 23.59 Uhr vor seinem Gerät ausharren und es immer wieder versuchen (BGH 20.8.2019; VIII ZB 19/18, vgl. dazu den Blog-Beitrag „Probleme bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes?“).

Doch selbst wenn er im guten Glauben ist, sein Dokument sei übermittelt worden, weil sein Faxgerät einen „OK-Vermerk“ anzeigt, ist er noch nicht aus dem Schneider. Vielmehr muss er den Zugang auch noch beweisen, denn dem „OK-Vermerk“ eines Faxgerätes kommt lediglich Indizwirkung zu. Wie ein Steuerberater oder Rechtsanwalt einen solchen Beweis antreten kann, ist mir allerdings nicht geläufig. Weiterlesen