Grundsätzlich werden Erstattungen von Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit der gezahlten Kirchensteuer desselben Jahres verrechnet. Auch wenn die Erstattungen frühere Jahre betreffen, wird die Verrechnung im Jahr der Erstattung „aus Gründen der Praktikabilität“ zugelassen (BFH-Urteil vom 26.6.1996 – X R 73/94).
Nun kann es Fälle geben, in denen der Erstattungsbetrag höher ist als die Zahlungen im betreffenden Jahr. Weiterlesen