Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, mit der Folge der Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr, wenn sie in einer der wesentlichen Aussagen (§ 356 Abs. 1 AO) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung
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