Das paritätische Wechselmodell: Steuerrecht vs. Lebenswirklichkeit

Kompliziert, komplizierter, am kompliziertesten – so lässt sich das Regelwerk beschreiben, das der Gesetzgeber im Laufe der letzten Jahre rund um die steuerlichen Begünstigungen für Kinder geschaffen hat. Doch so kompliziert es auch ist: Immer noch hält es nicht mit allen Lebenswirklichkeiten Schritt, wie ein aktuelles Urteil des BFH beweist.

Es geht um die steuerlichen Begünstigungen rund um das so genannte paritätische Wechselmodell, bei dem ein Kind alleinerziehender Eltern zeitweise bei der Mutter und zeitweise beim Vater wohnt, also über zwei Haushaltszugehörigkeiten verfügt (BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 1/22) Weiterlesen

Kinderbetreuungskosten: Keine Entscheidung des BVerfG zum Tatbestandsmerkmal „Haushaltszugehörigkeit“

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Der BFH hat letztes Jahr bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).

Wie nun bekanntgeworden ist, wurde eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde leider nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt die Auffassung des BFH bestehen, wonach die Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgebend ist (BVerfG, Beschluss vom 22.4.2024, 2 BvR 1041/23).

Hier noch einmal Sachverhalt

Der Kläger ist Vater einer Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Die Tochter besuchte im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule. Für den Besuch des Kindergartens zahlte die Kindesmutter jährlich 250 Euro und für den Besuch des Schulhorts jährlich 348 Euro. Der Kläger erstattete der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag. Er beantragte für 2020 die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen in Höhe von 299 Euro als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte dies ab, da das Kind während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben erfolglos.

Die Begründung des BFH

Der Gesetzgeber hat das Recht, zur Verwaltungsvereinfachung typisierend auf die Haushaltszugehörigkeit abzustellen. Hierin ist kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG zu sehen. Die Bezugnahme auf die Haushaltszugehörigkeit ist sachlich begründet, da dieses Kriterium den typischen Fall abbildet und zugleich der Verwaltungsvereinfachung dient. Es ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Fremdbetreuungsaufwand typischerweise bei dem Elternteil anfällt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und deshalb das Kind entweder selbst betreuen oder sich um eine Fremdbetreuung kümmern muss.

Dem Umstand, dass trotz fehlender Haushaltsaufnahme auch beim anderen Elternteil Betreuungsaufwand in Gestalt der Eigenbetreuung oder der Übernahme von Betreuungskosten entstehen kann, hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich grundsätzlich hinreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass der BEA-Freibetrag auch diesem Elternteil zu gewähren ist.

Denkanstoß

Beim BFH ist ein weiteres Verfahren anhängig, das allerdings das so genannte paritätische Wechselmodell betrifft (Az. III R 1/22). Die Vorinstanz, das Thüringer FG, hatte entschieden: Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird (Thüringer FG, Urteil vom 23.11.2021, 3 K 799/18).

 

Kinderbetreuungskosten: Streit ums Tatbestandsmerkmal „Haushaltszugehörigkeit“ geht nach Karlsruhe

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).

Doch ob die Haltung des BFH zutreffend ist, muss nun in Karlsruhe entschieden werden, denn der Kläger hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Az. beim BVerfG lautet 2 BvR 1041/23. Weiterlesen

Kinderbetreuungskosten: Tatbestandsmerkmal „Haushaltszugehörigkeit“ ist verfassungskonform

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. In einem aktuellen Revisionsverfahren musste der BFH allerdings klären, ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes überhaupt ein geeignetes Typisierungsmerkmal darstellt und ob die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 und 6 GG vereinbar ist.

Der Bundesfinanzhof hat nun bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Weiterlesen

Kinderbetreuungskosten: Zwei wichtige Revisionen beim BFH

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Voraussetzung für den Abzug ist zudem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. In zwei aktuellen Revisionsverfahren muss der BFH allerdings klären,

  • ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes überhaupt ein geeignetes Typisierungsmerkmal darstellt und ob die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 und 6 GG vereinbar ist.
  • ob beim so genannten paritätischen Wechselmodell eine mittelbare Kostentragung für den Abzug ausreicht, das heißt, dass der eine Elternteil die Kinderbetreuungskosten zwar überweist, der andere diese aber – mittelbar – über die Weiterleitung des Kindergeldes an den überweisenden Elternteil mitträgt.

Die Vorinstanz, es war beide Male das Thüringer FG, hatte den Kostenabzug jeweils abgelehnt. Weiterlesen

Steuerfreie Zuschüsse mindern abziehbare Werbungskosten

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar, und zwar zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung gibt es einen weiteren Steuervorteil: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Aber ist auch eine Kombination der beiden Steuervorteile zulässig? Also ein Abzug von Kindergartenbeiträgen trotz eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses? Nein, sagt der BFH. Mit Beschluss vom 14.4.2021 (III R 30/20) hat er entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.

Nunmehr hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt: Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20). Weiterlesen

Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu mindern

Der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten hat eine wechselvolle Geschichte – oft gut gemeint, aber vom Gesetzgeber schlecht ausgeführt. Die Älteren unter uns erinnern sich vielleicht noch mit Schrecken an die Rechtslage 2006: Zu unterscheiden war, ob die Aufwendungen erwerbsbedingt waren oder ob sie in der Privatsphäre der Eltern entstanden. Und dann gab es nochmals zwei Unterfälle. Geregelt war dies in vier unterschiedlichen Paragrafen. Bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes am 7.4.2006 hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass er „die steuertechnische Umsetzung der Kinderbetreuungskosten nicht für zweckmäßig und administrativ nicht für handhabbar hält“.

Seit 2012 ist die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich einfacher geregelt: Die Aufwendungen sind jetzt einheitlich nur noch als Sonderausgaben absetzbar. Weiterhin aber werden die Kosten nur zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind, anerkannt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Auf die weiteren Voraussetzungen soll hier nicht eingegangen werden.

Nun ist es aber so, dass es im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung einen weiteren Steuervorteil gibt: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Aber ist auch eine Kombination der beiden Steuervorteile zulässig? Weiterlesen

Corona-Lockdown: Abzug von Kinderbetreuungskosten bei erstatteten Elternbeiträgen

Kinderbetreuungskosten mindern Einkommensteuer im Zahlungsjahr

Kinderbetreuungskosten mindern als abziehbare Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Einkommensteuerlast. In welcher Steuererklärung die Kinderbetreuungskosten anzugeben sind, bestimmt sich nach dem Zahlungsjahr der Elternbeiträge. Im Grunde können daher zwölf Monatsbeiträge erklärt werden.

Gilt dies auch uneingeschränkt im Pandemiejahr 2020?

Während des Lockdowns ab März 2020 und regional verschieden in den Herbstmonaten wurden die Kindertagesstätten aus Infektionsschutzgründen geschlossen. Elternbeiträge waren insoweit nicht zu erheben – außer es wurde die Notbetreuung in Anspruch genommen. Die Beiträge wurden aber häufig trotzdem eingezogen, da die Länge des jeweiligen Lockdowns im Vorhinein nicht absehbar war und später wieder an die Eltern erstattet bzw. mit späteren Elternbeiträgen verrechnet. Insofern stellt sich die Frage, welche Elternbeiträge in der Einkommensteuererklärung 2020 für eine Steuerentlastung sorgen können. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Januar 2021

Auch zu Beginn des Jahres wieder drei neue Hinweise auf aktuell anhängig gewordenen Streitfragen. Dabei geht es zweimal Kinder und einmal die Frage, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben ist oder nicht.

Ob ein Kind sowohl das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG auch dann erfüllt, wenn es infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, aber ausbildungswillig ist, klärt aktuell der BFH (Az. III R 52/20). Insofern müssen sich die Richter weiterhin damit beschäftigen, ob denn die Ausbildungswilligkeit bereits verneint werden kann, wenn sich das Kind krankheitsbedingt nicht um einen (neuen) Ausbildungsplatz bemüht. Für kranke Menschen ist der Ausgang des Verfahrens sicherlich extrem wichtig. Weiterlesen

Reiner Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten?

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten hat eine wechselvolle Geschichte. Wer erinnert sich nicht mit Grausen an die Regelung des Jahres 2006? Zu unterscheiden war, ob die Aufwendungen erwerbsbedingt waren oder ob sie in der Privatsphäre der Eltern entstanden. Und dann gab es nochmals Unterfälle.

Zum 1.1.2009 wurden die Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten in einer neuen Vorschrift gebündelt, und zwar in § 9c EStG. Eine inhaltliche Veränderung war damit allerdings nicht verbunden. Weiterhin waren die Kosten entweder wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben für Erwerbstätige oder aber als Sonderausgaben für Nicht-Erwerbstätige absetzbar. Seit 2012 ist das Dickicht etwas durchschaubarer geworden. Nun sind Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen einheitlich als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) Weiterlesen