Ich gebe zu: Die Überschrift ist verwirrend. Für die Frage der Ausgleichsfähigkeit eines Verlustes i. S. d. § 15a EStG kann sie aber durchaus zutreffend sein, wenn man dem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf vom 10.4.2018 (10 K 3782/14 F) folgt. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass es für § 15a EStG maßgeblich darauf ankommt, ob ein Konto Eigenkapital- oder Fremdkapitalcharakter hat. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn auf einem Konto, auf dem Gewinne verbucht werden, keine Verluste verrechnet werden. Auch Söffing schreibt in dem Buch „Die GmbH & Co. KG“ (NWB-Verlag, Herne, Rz. 334): „Dieses Gewinnkonto stellt handelsrechtlich ein Privatkonto mit Forderungscharakter dar, also ein Fremdkapitalkonto.“
Für steuerliche Zwecke des § 15a EStG ist ein Konto mit Fremdkapitalcharakter hinderlich. Das erwähnte Urteil des FG Düsseldorf könnte im Einzelfall aber weiterhelfen, um das Finanzamt doch von dem Eigenkapitalcharakter zu überzeugen.