Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält er dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen. Soviel zur Theorie bezüglich eines seit Jahren praktizierten Steuersparmodells. Wie so häufig ist aber auch die Gestaltung „Zuschuss für eine Fahrzeugwerbung“ zu sehr auf die Spitze getrieben worden. Allzu viele Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern 255 Euro lediglich dafür bezahlt, dass sie die Halterung für das Kfz-Kennzeichen mit einer Werbung für ihre Firma versehen haben. Man musste schon ein großer Optimist sein, um zu glauben, dass dies nicht den Argwohn der Finanzverwaltung erregen würde. Und so kam es wie es kommen musste.
Soeben hat das FG Münster entschieden, dass ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, der Lohnsteuer unterliegt (FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, 1 K 3320/18 L). Weiterlesen