Die seit 1.1.2017 teilweise neu gestalteten Vordrucke für die elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) werfen für Unternehmer neue Fragen auf. So ist bisher ungeklärt, ob und in welchem Umfang sich neue Pflichten aus diesen Vordrucken ergeben (vgl. im Einzelnen Beyer, DB 2017, S. 2197). Hier soll auf die Möglichkeit eingegangen werden, abweichende Rechtsauffassungen im Freitextfeld (Kennzahl 23 des Vordrucks für die UStVA) darzulegen.
Die Finanzverwaltung ging schon bisher davon aus, dass die Pflicht bestehe, abweichende Rechtsansichten offenzulegen, wenn diese der eigenen Steuererklärung zugrunde gelegt wurden. Unternehmer mussten daher im Einzelfall mit (berechtigten oder unberechtigten) strafrechtlichen Vorwürfen rechnen, wenn sie in Ihrer Erklärung von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung abweichen und dies nicht kenntlich machen. Ein solcher Vorwurf ist so generell selbstverständlich unzutreffend und Strafrichter teilen die Ansicht der Finanzverwaltung zur Offenlegung nicht immer. Allerdings ist nicht abschließend geklärt, in welchen Fällen das Verschweigen von abweichenden Rechtsansichten den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (§ 370 AO). Unternehmer sollten dieses strafrechtliche Risiko sehen und zumindest kennen.