Seit Ewigkeiten gehört das (anteilige) Guthaben in der Instandhaltungsrücklage nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, sodass hier regelmäßig eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erreicht werden konnte. Hintergrund ist insoweit ein Urteil des BFH aus 1991 (Az: II R 20/89). Dies könnte sich nun jedoch ändern! Weiterlesen
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„Gekauft wie gesehen“ beim Pkw-Kauf
Das Oberlandesgericht Oldenburg v. 02.08.2017 – 9 U 29/17 hat sich mit der Klausel „gekauft wie gesehen“ beim Gebrauchtwagenkauf auseinandergesetzt.
Grundsätzliches:
Bei einem Mangel stehen dem Käufer die Rechte auf:
- Nacherfüllung
- Rücktritt
- Minderung
- Schadensersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 437 BGB zu. Mängelansprüche verjähren regelmäßig in zwei Jahren nach der Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dann beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis des Mangels und endet spätestens in zehn Jahren ab Entstehung des Mangels. Wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft, ist eine Einschränkung der Sachmängelhaftung nach § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Er kann lediglich die Verjährung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr reduzieren (§ 475 Abs. 2 BGB).
Der Streitfall
Im Streitfall ging es um den Verkauf eines gebrauchten PKWs zum Preise von Euro 5.000. Vereinbart wurde „gekauft wie gesehen“.
Das Kreuz mit der Option bei Grundstücksgeschäften
Der BFH hat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (XI R 40/13) entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nur in dem ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird. Das Urteil wirft in der Praxis enorme Probleme auf, denn letztlich führt es dazu, dass ein „Optionsfehler“ nicht geheilt werden kann. Das heißt: Wird ein Grundstück ohne Option zur Umsatzsteuer – innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG – veräußert und stellt sich später heraus, dass eine steuerpflichtige Übertragung sinnvoll gewesen wäre, so können die Vertragsparteien den ursprünglichen Vertrag nicht mit steuerlicher Wirkung korrigieren, auch wenn sie erneut zum Notar „marschieren“. Der Veräußerer muss die steuerlichen Konsequenzen der § 15a-Berichtigung tragen. Beispiel: Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass es sich bei dem Grundstücksgeschäft um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (Erwerber führt den Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG fort) handelt und verzichten auf die Option zur Umsatzsteuer. Im Nachhinein stellt sich die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen als falsch heraus.
Was bleibt der Praxis nun übrig?
Warum nicht mal UN-Kaufrecht?
Stellen wir uns mal folgende Situation vor: Unserem deutschen Exporteur ist es nach langen und zähen Verhandlungen mit seinem französischen Vertragspartner gelungen, das deutsche Recht zu vereinbaren mit der gebräuchlichen Formulierung „Es gilt das deutsche Recht“ und hat seine AGB beigefügt. Später gibt es Ärger und es kommt das Erwachen: das deutsche Recht gilt gerade nicht, die AGB´s sind nicht wirksam vereinbart worden. Es gilt nämlich das UN-Kaufrecht und nicht das deutsche BGB/HBG und die deutschen AGB´s gelten auch nicht.
Dass es ein UN-Kaufrecht gibt und dass es zwischen den meisten Handelspartnern der Welt als völkerrechtliche Regelung – also quasi automatisch – gilt, ist kaum bekannt. Weiterlesen
Immobilienkauf mal ohne Notarkosten
Stellen wir uns einmal die Frage, ob eine Immobilie in Deutschland auch ohne notariellen Kaufvertrag wirksam verkauft werden kann, vielleicht im Urlaub. Dazu reisen der Verkäufer eines deutschen Grundstücks und der Käufer nach Dänemark. Sie schließen nach dänischem Recht formlos einen Kaufvertrag über das in Deutschland gelegene Grundstück. Ist der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen? Wäre fein; es fiele nur nur die Grundbuchkosten an. Weiterlesen