Wer eine Immobilie für Zwecke der Einkünfteerzielung erwirbt und dementsprechend Absetzungen für Abnutzung geltend macht, hat ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Anteil des Gesamtkaufpreises auf das Gebäude und ein möglichst niedriger Anteil auf den Grund und Boden entfällt. Am einfachsten ist es, wenn die Aufteilung bereits im notariellen Kaufvertrag vorgenommen wird. Das Finanzamt muss diese Werte im Allgemeinen übernehmen, „solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen“ (vgl. BFH 10.10.2000 – IX R 86/97, BStBl 2001 II S. 183; BFH 29.5.2008, BFH/NV 2008 S. 1668; BFH 16.9.2015, IX R 12/14).
In der Praxis wird der Halbsatz „solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen“ leider oft überlesen. Man kann es auch anders ausdrücken: Vielfach werden die Grenzen des Machbaren ausgelotet und manchmal auch überschritten – so auch in einem Fall, den das FG Münster kürzlich entschieden hat (Urteil vom 22.9.2022, 8 K 2748/20 E/justiz.nrw.de). Weiterlesen