Das Stichwort lautet: Verfallene Optionen. Bisher wollte der Fiskus Verluste aus verfallen Optionen als einkommensteuerlich ohne Bedeutung ansehen. Dies hat er zuletzt im BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (Rz. 27 und 32) im Rahmen von Einzelfragen zur Abgeltungssteuer bekräftigt. Zeitlich wurde da im BMF wohl nicht aufgepasst, denn der BFH hatte bereits in drei Urteilen vom 12.01.2016 (Az: IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) diese Auffassung kassiert.
Guck mal da: Ein steuermindernder Verlust!
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