Aufreger des Monats August

Bereits seit einiger Zeit „wettere“ ich gegen die ausufernden Anforderungen der Finanzverwaltung und des Gesetzgebers im Zusammenhang mit den GoBD und der ordnungsgemäßen Kassenführung. Unter anderem habe ich in meinem Blog „Kassengesetz bedeutet viel Arbeit für Hausmeister“ darauf hingewiesen, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet werden müssen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO n.F.) und dass Geldspeicher von Warenautomaten oder etwa auch Münz-Waschmaschinen im Prinzip nichts anderes als offene Ladenkassen sind. Daher ist auch ihr Bestand täglich zu zählen. Der BFH hat nun mit Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16) unmissverständlich wie folgt entschieden: „Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind Kassen.“ Weiterlesen

Aktuelles zum Thema „Digitale Waagen“

In einem aktuellen Beitrag für die NWB (Heft Nr. 28 vom 10.07.2017, Seite 2094) befassen sich Hülshoff/Wied (beides Finanzbeamte) dankenswerterweise mit dem Thema „Einzelaufzeichnungspflichten bei Bargeschäften – Besonderheiten bei Einnahmenüberschussrechnern.“ Sie bringen Licht ins Dunkel und weisen zum Beispiel (klarstellend) darauf hin, dass ein „Zählprotokoll“ (Auflistung der genauen Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen) zur ordnungsgemäßen Kassenführung nicht erforderlich ist. Erforderlich ist jedoch der Nachweis des täglichen Auszählens, der selbstverständlich durch ein „Zählprotokoll“ am besten erbracht werden könne. Auch zu den so genannten Tresenumsätzen („Bierdeckel“) bei Einsatz einer Registrierkasse nehmen sie Stellung. Sie erwähnen erfreulicherweise, dass ein Unternehmer grundsätzlich frei in der Wahl seines Aufzeichnungsmittels ist. Dann verrennen sie sich meins Erachtens aber bei der Frage, welche Pflichten ein Unternehmer hat, der eine Waage mit Speicherfunktion einsetzt. Weiterlesen

Hinzuschätzung bei GoBD-Verstößen

Bereits vor längerer Zeit hatte ich einen Blog-Beitrag mit dem Titel „Angemessener Sicherheitszuschlag bei fehlerhafter Kassenführung“ veröffentlicht. Seinerzeit habe ich über das Urteil des FG Köln vom 2.5.2007 (5 K 4125/06) berichtet, um trotz gravierender Kassenmängel eine Hinzuschätzung auf fünf Prozent begrenzen zu können.

Nun werde ich immer wieder gefragt, mit welchem Sicherheitszuschlag bei Verstößen gegen die GoBD zu rechnen ist. Diese Frage ist jedoch (noch) schwieriger zu beantworten. Verstöße gegen einzelne GoBD-Regelungen führen nicht zu Konsequenzen, wenn keine materiellen Mängel bzw. weitere Fehler festgestellt werden (vgl. Rz. 155 der GoBD).

Andererseits können eklatante GoBD-Verstöße zu einer Verwerfung der gesamten Buchführung als nicht ordnungsgemäß bis hin zur Androhung (und Einleitung) strafrechtlicher Maßnahmen führen. In dieser Bandbreite werden sich Verhandlungen im Rahmen von BP-Schlussbesprechungen bewegen. Welcher Verstoß zu welchen Konsequenzen führt, bleibt mithin dem Einzelfall und dem Verhandlungsgeschick des steuerlichen Beraters überlassen – zumal der Fall, dass formelle Mängel ohne gleichzeitige materielle Mängel der Buchführung vorhanden sind, wohl eher theoretischer Natur sein dürfte.

Die Finanzverwaltung wird möglicherweise mit folgenden Urteilen argumentieren: Weiterlesen

Kassengesetz bedeutet viel Arbeit für Hausmeister

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl 2016 Teil I Nr. 65) ist eine Änderung eingefügt worden, die merkwürdigerweise in der Fachpresse nur wenig Beachtung gefunden hat. Geändert worden ist nämlich § 146 AO, in dem es bislang hieß, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet werden sollen. Aus dem „sollen“ ist nun aber ein „muss“ geworden, und zwar bereits mit Wirkung vom 29. Dezember 2016. Nutzer von Registrierkassen werden mit dieser Verschärfung keine Probleme haben, weil bei ihnen ohnehin eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung und zur täglichen Zählung des Kassenbestandes existierte. Und auch für die meisten bargeldintensiven Betriebe wird sich kaum eine Änderung ergeben, weil sich auch hier durch die Praxis gezeigt hat, dass ein ordnungsgemäßes Kassenbuch mit einer täglicher Zählung des Geldbestandes notwendig ist. Was ist aber beispielsweise, wenn eine große Wohnungsbaugesellschaft in ihren Mietshäusern Münz-Waschmaschinen aufgestellt hat, die von den Hausmeistern bislang nur einmal wöchentlich geleert worden sind? Weiterlesen

Die GoBD, der Marktstand und die digitale Waage

So oder so ähnlich fangen Märchen an. Diese haben immer einen guten Ausgang. Ob auch die GoBD einen guten Ausgang finden, möchte ich allerdings bezweifeln, denn in den letzten Wochen durfte ich an einigen Veranstaltungen teilnehmen, die die neuen GoBD und die Anforderungen an die Kassenführung (Stichwort „digitale Aufzeichnung“) näher beleuchten sollten. Die Betonung liegt auf „sollten“, denn was ich hier von Vertretern der Finanzverwaltung gehört habe, lässt die Aussage des BMF, die GoBD sollen mit Augenmaß angewandt werden, nur noch als leere Worthülse erscheinen. Ein Beispiel: Ein Markthändler nutzt ausschließlich eine offene Ladenkasse. Seine Aufzeichnungen (Kassenbericht, Zählprotokoll etc.) und die Buchführung sind in Ordnung. Aufgrund der Nutzung der offenen Ladenkasse ist eine digitale Aufzeichnung mit unveränderbarer Speicherung nicht erforderlich. Aber: Weiterlesen

Jahresrückblick Steuerstrafrecht 2015 (Teil 3/3)

Mit Teil 3 der Reihe endet meine persönliche Rückschau zum Steuerstrafrecht 2015. Dieser Teil richtet seinen Blick auf lesenswerte Literatur und Kurioses zum Thema. Teil 1 befasste sich mit den Neuerungen aus Gesetzgebung und Verwaltung, Teil 2 mit relevanten Steuerverfahren im Dunstkreis von Steuerhinterziehungs- bzw. Steuerverkürzungssachverhalten.

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Kassenmanipulationen sollen künftig technisch verhindert werden

Nun liegen sie vor: der „Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sowie der „Referentenentwurf einer Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Mit den entsprechenden Gesetzen soll die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen, z.B. Kassenaufzeichnungen, sichergestellt und Manipulationen ein Riegel vorgeschoben werden – so das BMF auf seiner Homepage. Die Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus drei Komponenten:

  1. verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (keine Registrierkassenpflicht),
  2. Einführung einer Kassen-Nachschau,
  3. Sanktionierung von Verstößen.

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Jahresrückblick Steuerstrafrecht 2015 (Teil 2/3)

Meine persönliche Rückschau zum Steuerstrafrecht 2015 richtet in drei Teilen den Blick auf die Neuerungen aus Gesetzgebung und Verwaltung (Teil 1), relevante Gerichtsverfahren (Teil 2) sowie lesenswerte Literatur und Kurioses (Teil 3) zum Thema. Weiterlesen

Angemessener Sicherheitszuschlag bei fehlerhafter Kassenführung

Zuweilen werde ich von Steuerberater-Kollegen gefragt, in welcher Höhe ich einen Sicherheitszuschlag für gerechtfertigt halte, wenn bei einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Betriebsprüfung formelle Fehler in der Kassenführung festgestellt werden, es ansonsten aber keine gravierenden Prüfungsfeststellungen gibt. Die Frage ist natürlich schwierig zu beantworten, da jeder Fall anders gelagert ist. Sofern bei einem Steuerpflichtigen aber keine Schwarzgeschäfte festgestellt werden oder hinreichende Indizien für verkürzte Steuerbeträge sprechen, sondern in der Tat lediglich einzelne Mängel in der Kassenführung vorliegen (zum Beispiel ganz vereinzelt fehlende Z-Bons), so würde ich im Rahmen einer Betriebsprüfung mit dem Urteil des FG Köln vom 2.5.2007 (5 K 4125/06) argumentieren. Weiterlesen

Betriebswirtschaft kontra Steuerrecht

Aktuell hat der X. Senat des BFH für Buchführungspflichtige die Hürde der Nachweise für eine ordnungsgemäße Buchführung von Hochsprung auf Stabhochsprung angehoben. Ich spreche von den rein juristisch gefällten Urteilen zur Aufbewahrung der Kassendaten bei einer elektronischen Aufzeichnung. Alle Systeme der EDV bis zum Warenwirtschaftsprogramm sind freiwillige Informationen zur Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Kontrolle des Unternehmens. Darunter können sehr viele äußerst sensible Daten sein, die dem Grunde nach keinem (außer der Geschäftsleitung oder dem Inhaber) angehen. Schon gar nicht dem FA. Weiterlesen