FG Köln: Ohne Organisationsunterlagen wird geschätzt!

Vielleicht kann es der eine oder andere nicht mehr hören, aber dennoch nehme ich den aktuellen Beschluss des FG Köln vom 6.6.2018 (15 V 754/18) zum Anlass, um erneut dringend darauf hinzuweisen, dass das Fehlen der Organisationsunterlagen zur Kasse (Kassenführung) zu empfindlichen Hinzuschätzungen führen kann. In einem Fall, der derzeit vor dem FG Köln verhandelt wird, hat das Finanzamt sogar eine Hinzuschätzung von 10 Prozent für gerechtfertigt gehalten. Diese wird im Laufe des FG-Verfahrens sicherlich noch reduziert werden müssen, aber dennoch zeigen die Entscheidung und vor allem der zugrundeliegende Sachverhalt, dass weder die Finanzämter noch die Finanzgerichte auf die Organisationsunterlagen verzichten werden.

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Kassenführung: Ausnahme von der Einzelaufzeichnung auch für Dienstleister?

Betriebsprüfungen in den sog. Bargeldbranchen führen in der Regel zur Prüfung der Kasse. Betroffen sind insbesondere die Gastronomie, der Einzelhandel und z.B. Friseurbetriebe. Viele Betriebsprüfer haben in diesem Bereich mittlerweile Erfahrung gesammelt, so dass sie zielgerichtet die typischen Schwachstellen in den Blick nehmen können. Nicht selten kommt es dann zur Verwerfung der Kassenführung. Eine steuerliche Hinzuschätzung steht dann schnell im Raum.

In diesem Zusammenhang sollte gesehen werden, dass die Aufzeichnungspflicht gem. § 146 Abs. 1 AO geändert wurde (generelle Einzelaufzeichnungspflicht). Diese Regelung lautet seit 29.12.2016 wie folgt:

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Aufreger des Monats Juni: Quantilsschätzung genehmigt – BFH-Rechtsprechung missachtet

Wenn es (von wem auch immer) irgendwann einen Preis für das Finanzgericht vergibt, das in meinem „Aufreger des Monats“ am häufigsten genannt wird, hat das FG Hamburg gute Chancen auf den Pokal. Auch im Juni 2018 hat es dieses Finanzgericht wieder geschafft. Mit Urteil vom 5.3.2018 (3 K 205/15) hat es die so genannte Quantilsschätzung als zulässige Schätzungsmethode eines gastronomischen Betriebs genehmigt.

Es ging um ein griechisches Restaurant, dessen Inhaber es in der Tat mit der Kassenführung nicht so genau genommen hat. Fraglich war nun, in welcher Höhe eine Hinzuschätzung vorzunehmen war. Die Prüferin nahm eine Hinzuschätzung nach der Quantilsmethode vor. Diese Methode hier vorzustellen, würde den Rahmen des Blogs sprengen. Vereinfacht gesagt geht es darum, dass mittels Zeitreihenvergleich, Wareneinsatz und Verkaufserlösen bestimmte Rohgewinnaufschlagssätze ermittelt werden. Dann bleiben zum Beispiel 20 Prozent der obersten Datensätze außer Betracht und man erhält so das 80-Prozent-Quantil. Der nächsthöchste Wert ist dann – vermeintlich – der zutreffende Schätzwert, der dem gesamten Prüfungszeitraum zugrunde gelegt wird. Weiterlesen

Verfahrensdokumentation leicht gemacht

Nach wie vor geistert das „Gespenst“ der Verfahrensdokumentation umher. Nahrung erhält es unter anderem durch mittlerweile erhältliche Musterverfahrensdokumentationen im Umfang von 80 und noch mehr Seiten. Da schrecken viele Steuerberater und Unternehmer zurück. Nun wird eine Verfahrensdokumentation bei mittelständischen Unternehmen sicherlich einen derartigen Umfang annehmen müssen und die Muster sind hier sehr lobenswert. Bei der Vielzahl der kleineren Unternehmen ist meines Erachtens aber eine checklisten-basierte Verfahrensdokumentation ausreichend, die üblicherweise in einer Stunde erstellt werden kann. Der typische Fall: Ein Handwerksbetrieb verfügt über ein Auftragsverwaltungs- bzw. Fakturierungsprogramm. Den „Schreibkram“ erledigen eine Bürokraft bzw. der Betriebsinhaber und/oder dessen Ehefrau selbst. Um die Buchhaltung kümmert sich der Steuerberater. Hier könnte wie folgt vorgegangen werden:

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EC-Karten-Umsätze: Was nun, liebe Praktiker?

Mein Blogger-Kollege Christoph Iser hat dankenswerterweise auf die Aussage des BMF verwiesen, dass EC-Karten-Umsätze nicht in der Kasse aufzuführen sind. In der Praxis ist dies wohl das derzeit meistdiskutierte Thema. Und so recht hat niemand eine Lösung für das Dilemma, denn praxisgerecht ist die Auffassung des BMF keinesfalls. Zunächst bietet ja gerade die Erfassung der EC-Karten-Umsätze über die Kasse für die Finanzverwaltung eine bessere Kontrollmöglichkeit. Aber sie ist auch praktikabel: Was sollen denn die „armen“ Restaurantbetreiber machen, wenn ein Kunde zunächst signalisiert, er möchte bar zahlen, um dann – wenn ihm die Rechnung vorgelegt wird – zu entscheiden, er wolle doch lieber per EC-Karte zahlen? Eine Hin- und Herbuchung wäre der Fall, die nicht gerade zur Klarheit beiträgt.

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Verfahrensdokumentation: Sie haben nur noch sechs Wochen Zeit

Laut Rn. 151 ff. der GoBD müssen buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige eine Verfahrensdokumentation erstellen, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt zwar kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann.

Dennoch sollte keinem Mandanten geraten werden, auf eine Verfahrensdokumentation zu verzichten. Diese ist nämlich zu „versionieren“, das heißt, sie ist laufend anzupassen. Es wird vielfach nicht gelingen, diese kurz vor einer angekündigten Betriebsprüfung „nachzuschreiben.“ Weiterlesen

Finger weg von der offenen Ladenkasse?

Die Zeitschrift „Die steuerliche Betriebsprüfung – StBp“ wird wahrscheinlich nicht von allzu vielen Steuerberatern gelesen. Umso größerer Beliebtheit wird sie sich wohl in der Finanzverwaltung erfreuen. Und ein besonders großes Echo dürfte ein Aufsatz erfahren, den FG-Richter a.D. Hermann Pump aus Münster kürzlich veröffentlicht hat (StBp 03.17, S. 84).

Pump äußerst die Ansicht, dass die summarische Kassenführung entgegen der ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht gesetzeskonform ist. Die Ermittlung der (zu versteuernden) Einnahmen durch bloße Auszählung einer offenen Ladenkasse sei ein Verstoß gegen § 158 AO. Vielmehr sei über jeden Barerlös ein Beleg zu fertigen und aufzubewahren. Weiterlesen

Kassengesetz bedeutet viel Arbeit für Hausmeister

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl 2016 Teil I Nr. 65) ist eine Änderung eingefügt worden, die merkwürdigerweise in der Fachpresse nur wenig Beachtung gefunden hat. Geändert worden ist nämlich § 146 AO, in dem es bislang hieß, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet werden sollen. Aus dem „sollen“ ist nun aber ein „muss“ geworden, und zwar bereits mit Wirkung vom 29. Dezember 2016. Nutzer von Registrierkassen werden mit dieser Verschärfung keine Probleme haben, weil bei ihnen ohnehin eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung und zur täglichen Zählung des Kassenbestandes existierte. Und auch für die meisten bargeldintensiven Betriebe wird sich kaum eine Änderung ergeben, weil sich auch hier durch die Praxis gezeigt hat, dass ein ordnungsgemäßes Kassenbuch mit einer täglicher Zählung des Geldbestandes notwendig ist. Was ist aber beispielsweise, wenn eine große Wohnungsbaugesellschaft in ihren Mietshäusern Münz-Waschmaschinen aufgestellt hat, die von den Hausmeistern bislang nur einmal wöchentlich geleert worden sind? Weiterlesen