Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff HGB – Rücktritt möglich – Vorsicht bei „Trotz-Emails“

Das BAG hatte letztens einen interessanten Fall zum sog. nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu entscheiden – eine trotzige Email führte dazu, dass der Kläger nicht seine volle Karenzentschädigung erhalten sollte.

Der Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten als „Beauftragter technische Leitung“ beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte eine Karenzentschädigung i.H.v. 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Vergütung gezahlt werden.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31.01.2016. Mit E-Mail vom 01.03.2016 forderte der Kläger seinen ehemaligen Arbeitgeber unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 08.03.2016 legte der Kläger mit folgender E-Mail nach:

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