In der Praxis hat das steuerliche Einlagekonto, das gemäß § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen ist, lange Jahre ein Schattendasein geführt. Sicherlich aufgrund mehrerer Urteile der Finanzgerichte und des BFH, aber auch aufgrund von Hinweisen in Zeitschriften und auf Seminaren wird deutlich, welchen Sprengstoff ein falsch festgestelltes Einlagekonto birgt. Bereits bestandskräftige Bescheide, die ein steuerliches Einlagekonto von 0 Euro ausweisen, obwohl hohe Beiträge in die Kapitalrücklage eingezahlt worden sind, sind in aller Regel nicht mehr änderbar. Werden nun Beträge aus der Kapitalrücklage ausgeschüttet, so ist in diesen Fällen Kapitalertragsteuer einzubehalten, obwohl der Anteilseigner lediglich Eigenkapital und keine Gewinne ausschüttet. Doch was ist zu tun, wenn man bemerkt, dass das Einlagekonto in unzutreffender Höhe festgestellt worden ist? Soweit ich es sehe, helfen im Wesentlichen nur zwei Szenarien: Weiterlesen
Der Fluch des steuerlichen Einlagekontos
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