Seit Jahren gibt es Streit hinsichtlich der Frage, wie mit wertlos geworden Aktien beziehungsweise Wertpapieren allgemein steuerlich umzugehen ist. Die Finanzverwaltung will grundsätzlich Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkennen. Und sie hat sich auch jahrelang geweigert, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös übersteigen.
Nachdem jedoch mehrere Finanzgerichte die harte Haltung der Finanzverwaltung zurückgewiesen haben, hat sie auf den Gesetzgeber einwirken wollen und eine gesetzliche Lösung präferiert. Im Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität („Jahressteuergesetz 2019“) war vorgesehen, dass zukünftig bestimmte Verluste aus Kapitalanlagen im Privatvermögen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Konkret sollten u.a. Verluste durch Verfall von Optionen und Verluste durch Ausfall einer Kapitalforderung oder der Ausbuchung einer wertlosen Aktie nach § 20 Absatz 2 EStG nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist auch allgemein davon ausgegangen worden, dass die Änderung des § 20 Abs. 2 EStG verabschiedet werden wird. Doch nun die große Wende – oder doch nicht?