GmbH-Beteiligung: Immer einen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung stellen?

Mein Kollege Ralph Homuth hat in seinem Blog-Beitrag „Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann ist der Antrag auf Anwendung der günstigeren Regelbesteuerung zu stellen?“ bereits das Urteil des BFH vom 14.5.2019 (VIII R 20/16) zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG vorgestellt. Danach gilt: Wer Kapitalerträge aus einer unternehmerischen GmbH-Beteiligung erhält, muss den Antrag auf Regelbesteuerung (anstelle der Abgeltungsteuer) spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren zu erhalten. Der BFH stellt also stets und ausnahmslos auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung ab.

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Zur Änderung bestandskräftiger Bescheide aufgrund nacherklärter Kapitaleinkünfte

Es bedarf einer Änderungsvorschrift damit bestandskräftige Bescheide geändert werden können. Häufig kommt dabei die Änderungsvorschrift aufgrund von neuen Tatsachen nach § 173 AO in Betracht. Genau betrachtet handelt es sich dabei allerdings direkt um zwei Änderungsvorschriften. Weiterlesen

Keine Versteuerung von Scheinrenditen bei Madoff-Fonds

Kapitalanleger, die Betrügern aufgesessen sind, haben es schwer genug. Leider haben sie regelmäßig weder von der Finanzverwaltung noch vom BFH Unterstützung erwarten dürfen. Mit einer – aus meiner Sicht – überaus seltsamen Logik werden selbst Scheinrenditen besteuert. Mit Urteil vom 11.2.2014 (VIII R 25/12) hat der BFH noch entschieden: „Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre“. Die Rechtsprechung ist gesichert.

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Schneeballschlacht mit Scheinrenditen

Die verheerende (wenn auch ständige) Rechtsprechung des BFH (z. B. VIII R 4/07), wonach Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre, könnte zukünftig ein klein wenig entschärft werden.  Weiterlesen

In dubio pro reo: Keine Schätzung (angeblicher) ausländischer Kapitaleinkünfte

Wenn das Finanzamt Hinweise auf nicht versteuerte ausländische Kapitalerträge hat, jedoch die Höhe dieser nicht ermitteln kann, wird geschätzt. Dies ist nichts Außergewöhnliches. Allerdings muss das Finanzamt dann auch schon die Auslandseinkünfte plausibel begründen können. Allein Indizien auf ausländische Einkünfte reichen nicht aus, wie ein rechtskräftiges Urteil aus Berlin-Brandenburg klarstellt.  Weiterlesen

Wahljahr 2017 – Der Abgeltungsteuer hinterherweinen

Es klingt paradox, doch beim Wegfall der Abgeltungsteuer wird es wohl so sein, dass der Wegfall einer Steuer im Ergebnis zu einer Steuererhöhung führen wird. Schließlich stellen die 25% Abgeltungsteuer zuzüglich der Zuschlagsteuern bereits den Maximalsatz dar, mit dem Kapitalerträge der Besteuerung unterworfen werden.  Weiterlesen

In dubio pro reo oder Beweise müssen her!

Wenn das Finanzamt Beweise für ausländische Kapitalerträge hat, dann darf es hier auch Zuschätzungen tätigen, wenn es die konkrete Höhe der hinterzogenen Einnahmen nicht konkret feststellen kann. Aber Beweise für ausländische Einnahmen müssen schon her, wie aktuell das FG Berlin-Brandenburg (Az: 14 K 14207/15) darlegt.  Weiterlesen

Schatz frag mal beim Finanzamt nach unseren Kapitalerträgen!

Die Politik geht auf dem Weg zum gläsernen Steuerbürger in riesigen Schritten voran. Fachlich korrekt ausgedrückt, spricht man natürlich nicht vom gläsernen Bürger, sondern vom Weg zum automatisierten Austausch von Kontodaten. Ob dies gut oder schlecht ist, sei dahin gestellt. Ob man vom gläsernen Bürgern oder zwischenstaatlichem Informationsaustausch spricht, sei ebenfalls jedem selber überlassen, das Ergebnis ist zumindest gleich.

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Abgeltungsteuer – Quo vadis?

„Quo vadis?“ bedeutet „Wohin gehst Du?“ und ist als feststehender Ausdruck auf das Johannesevangelium zurückzuführen. Umgangssprachlich wird die Phrase aber eher in der Bedeutung von „Wie soll das weitergehen? benutzt. Damit sind wir auch direkt bei der Abgeltungsteuer, denn wie es hier weitergeht scheint eher fraglich zu sein.

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