Arbeitnehmer, die Aktien ihres Arbeitgebers halten, sollten vorsichtig sein, wenn dieser von einem anderen Unternehmen übernommen und ihnen ein Aktientausch angeboten wird. Denn falls sie neben den Aktien ihres neuen Arbeitgebers auch eine Barabfindung erhalten, ist diese sofort voll zu versteuern. Geregelt sind die steuerlichen Auswirkungen des Aktientauschs in § 20 Abs. 4a EStG. Und diese Vorschrift kann mitunter zu merkwürdigen Ergebnissen führen. Nehmen wir folgenden Fall: Ein Arbeitnehmer erwirbt im Jahre 2012 Aktien seines (alten) Arbeitgebers für 10.000 Euro. Diese haben heute einen Wert von 15.000 Euro. Nun wird das Unternehmen seines Arbeitgebers verkauft und dem Arbeitnehmer wird angeboten, die alten Aktien wie folgt zu tauschen: Er erhält 8.000 Euro in Form von Aktien seines neuen Arbeitgebers; daneben wird eine Barabfindung von 7.000 Euro geleistet. Nach „Adam Riese“ denkt man, es sei der Wertzuwachs 5.000 Euro zu versteuern. Doch weit gefehlt:
Steuerfalle „Aktientausch bei Verkauf des Arbeitgeber-Unternehmens“
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