In den vergangenen Monaten bin ich bei der Literaturrecherche mehrfach auf das Thema „Retrozessionen“ aufmerksam geworden. Ich bin nun beileibe kein Spezialist für Kapitalanlagen und schon gar nicht für Schadensersatzansprüche bei Falschberatungen. Aber die Beiträge jedenfalls sind recht interessant zu lesen und könnten für zahlreiche Kapitalanleger bzw. für Steuerberater und ihre Mandanten wichtig sein, die in der Schweiz Geld angelegt hatten bzw. haben.
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Knock-Out-Zertifikate: Verluste sind steuerlich anzuerkennen
Knock-Out-Zertifikate sind eine besonders spekulative Form der Geldanlage. Sie können hohe Gewinne, aber auch – wie der Name verrät – zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Soeben hat der BFH für den Fall der Verluste immerhin im Sinne der Anleger entschieden: Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen – und zwar auch nach der seit 2009 geltenden Rechtslage. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 20.11.2018, VIII R 37/15).
Verluste aus Wertpapieren: Nun aber schnell zur Bank
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen „Verlustverrechnungstopf“. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet.
Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Falls nun am Jahresende der Saldo in einem oder in beiden Verlustverrechnungstöpfen negativ ist, gibt es zwei Möglichkeiten (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG): Weiterlesen
Fondsverschmelzung – ein Ärgernis für Anleger und Steuerberater
Die Schließung oder Verschmelzung von offenen Investmentfonds ist heutzutage leider keine Seltenheit. In der Regel sind derartige Vorgänge erst einmal mit Arbeit für die Anleger verbunden, da sie sich um eine Neuanlage des rückgezahlten Geldes kümmern oder aber – im Falle der Verschmelzung – entscheiden müssen, ob sie ihre Anteile im neuen Fonds aufgehen lassen oder von dem Rücknahmeangebot Gebrauch machen. In der Regel sind die Vorgänge aber auch mit Arbeit für den steuerlichen Berater verbunden, da die Mandanten von ihm wissen möchten, welche Konsequenzen Anteilsrückgabe bzw. Verschmelzung haben. Insbesondere wenn die Fondsanteile bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, ist zu prüfen, ob mit der Verschmelzung ein (steuerfreier) Verkauf der alten Fondsanteile und ein Erwerb neuer, von nun an steuerverhafteter Fondsanteile verbunden sind. Kürzlich durfte ich diesbezüglich einen besonders ärgerlichen Fall erleben. Eine namhafte Fondsgesellschaft informierte ihre Anleger, dass ihr Teilfonds mit einem anderen Teilfonds derselben Gesellschaft verschmolzen wird. Weiterlesen