Wer sich erfolglos um ein Mandat im Europäischen Parlament bewirbt, kann seine Wahlkampfkosten steuerlich nicht abziehen, so hat es der BFH mit Urteil vom 10.12.2019 – IX R 32/17 entschieden.
Der Streitfall
Im Urteilsfall nahm die Klägerin als Kandidatin auf der Liste ihrer Partei zur Europawahl teil. Sie erhielt die Position eines Nachrückers für den Fall des Ausscheidens eines der gewählten Abgeordneten ihrer Partei, da der Listenplatz nach dem Wahlergebnis nicht für ein Mandat im Parlament ausreichte.
Im Zusammenhang mit ihrer Kandidatur machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitsmittel, Umzugskosten sowie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Telefon und Internet als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung als Werbungskosten ab. Weiterlesen