Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder die ggf. teilweise Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind dagegen als Werbungskosten abziehbar, da sie lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen, so das Urteil des BFH vom 03.09.2019 (IX R 2/19).
Der Streitfall
Der Kläger lies ein Gebäude abreißen und auf dem Grundstück ein Zweifamilienhaus errichten, dessen Fertigstellung und Vermietung im Jahr 2016 erfolgten. Im Streitjahr (2014) entstanden ihm Aufwendungen für den Anschlusskosten des Hauses u.a. an das Stromnetz sowie Aufwendungen in Höhe von 10.070 € für die Beseitigung eines Schadens in dem bereits vorhandenen Abwasserkanal auf öffentlichem Grund, die Erneuerung und den Anschluss eines Kontrollschachts auf seinem Grundstück sowie die Hauseinführung des Abwasserrohrs. Die Stadt hatte den Kläger zur Sanierung des Anschlusskanals auf eigene Kosten aufgefordert.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen in Höhe von 10.070 Euro nicht als vorab entstandene Werbungskosten an. Weiterlesen