Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung für § 2b UStG

Überraschend hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG erneut verlängert, und zwar um zwei Jahre. Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Bredouille?

Hintergrund

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2015 war die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt worden: U.a. wurde der § 2b UStG eingeführt und die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Ferner können Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden, der Umsatzsteuer unterliegen, soweit sie keinem generellen Marktausschluss unterliegen. Die Unternehmereigenschaft gilt damit nach dem UStG auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. V.a. kommt es für die Behandlung von Leistungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht mehr darauf an, ob sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden. Somit gelten bei der Erbringung von Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts, d. h. soweit es sich um eine steuerbare und nicht um eine nach § 4 UStG steuerbefreite Leistung handelt, unterliegt die Leistungserbringung der Umsatzsteuer.

§ 2b UStG als Ausnahmetatbestand

Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beim Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage wurde § 2b UStG geschaffen, der die Regelungen des Art. 13 MwStSystRL übernimmt. Weiterlesen

Juristische Person ist kein Schutzschild bei der Sozialversicherung

Die Zwischenschaltung einer GmbH verhindert abhängige Beschäftigung des alleinigen Gesellschafters nicht – so die Auffassung des Sozialgerichts Berlin (Urteil v. 8.5.2017 – S 81 KR 988/16). Das SG Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein mit 25 % am Stammkapital einer GmbH beteiligter Gesellschafter Dienstleistungen auf der Grundlage eines hierzu abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags für diese GmbH über eine von ihm gegründete weitere GmbH erbrachte.

Gegenstand der Dienstleistungen waren Leistungen der Geschäftsführung. Nach Ansicht des Gerichts ändert sich an der sozialversicherungsrechtlichen Situation aber nichts, wenn die GmbH nur als „Schutzschirm“ zwischengeschaltet wird, die Leistungen aber ausschließlich durch den einzigen Gesellschafter erbracht werden.

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Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen – Auch für eine GmbH?

Die Entwicklungen rund um die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer und Dozenten stagnieren derzeit etwas. Als Ursache lässt sich leicht die bekannte Behäbigkeit des Gesetzgebers identifizieren. Das gibt in der Zwischenzeit allerdings der Rechtsprechung Gelegenheit, eine zielführende Schneise ins Regelungsdickicht zu schlagen.

Durchaus klärungsbedürftig erscheint etwa die Frage, ob die Steuerbefreiung für Privatlehrer nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch auf juristische Personen Anwendung findet. Die Finanzverwaltung verneint dies (natürlich). Zur Begründung wird ein „historisches Begriffsverständnis“ angeführt. Da die Finanzverwaltung solche Behauptungen ja ohnehin nie empirisch untermauert, muss man sich letztlich auch nicht die Mühe machen, das zu kommentieren. Vermutlich hat man schlicht übersehen, wie weit man in der Historie für dieses Argument zurückgehen muss. Irgendwann in der Menschheitsgeschichte glaubte man ja schließlich auch, die Erde sei eine Scheibe. Weiterlesen