Das neue Jahressteuergesetz (JStG 2022) beinhaltet auch Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Homeoffice. Leider überwiegen die Nachteile die Vorteile.
Hintergrund
Zur Abfederung der im Rahmen der Corona-Pandemie durch das „zwangsweise“ häusliche Arbeiten verbundenen Mehraufwendungen, z. B. durch das Heizen der Wohnung, höhere Strom-, Wasser- und Abwasserkosten, wurde für die Jahre 2020 bis 2021 durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3096) die sog. Homeoffice-Pauschale in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Satz 4 EStG eingeführt, die mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz (v. 19.6.2022 BGBl. 2022 I S. 4167) bis zum 31.12.2022 verlängert wurde. Steuerpflichtige können danach bis Ende VZ 2022 für jeden ausschließlich im Homeoffice eine steuermindernde Pauschale von 5 €/Tag, maximal 600 €/Jahr geltend machen.
Was soll sich durch das JStG 2022 ändern?
Der Kern der Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E) durch das derzeit im Verfahren befindlichen JStG 2022 lautet: Weiterlesen